Die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG BW erfordert Angaben im ärztlichen Zeugnis zu den konkret mit der Verabreichung der beantragten Medikation möglichen Nebenwirkungen sowie dazu, wie diesen Nebenwirkungen ggf. wirksam begegnet werden kann. Fehlen solche Angaben, ist das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. | Die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG BW erfordert Angaben im ärztlichen Zeugnis zu den konkret mit der Verabreichung der beantragten Medikation möglichen Nebenwirkungen sowie dazu, wie diesen Nebenwirkungen ggf. wirksam begegnet werden kann. Fehlen solche Angaben, ist das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. |