# Wird in einem Krankenhaus bereits eine Unterbringung vollzogen, die auf § 1906 BGB gestützt ist, kann eine weitere Unterbringung auf Basis des § 7 PsychKG SH nicht angeordnet werden. | # Wird in einem Krankenhaus bereits eine Unterbringung vollzogen, die auf § 1906 BGB gestützt ist, kann eine weitere Unterbringung auf Basis des § 7 PsychKG SH nicht angeordnet werden. |