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Die  gesetzliche Unfallversicherung ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.
 
Die  gesetzliche Unfallversicherung ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.
 
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.
 
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.
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==Podcast betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/podcast/#39 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Gerichtskosten]
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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