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338 Bytes hinzugefügt ,  13:21, 21. Aug. 2021
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# Die Festsetzung der Jahresgebühr für die gerichtliche Betreuungsleistung nach Vorbemerkung 1.1 i.V.m. Nr. 11101 KV-GNotKG erfordert eine stichtagsbezogene Ermittlung des Reinvermögens.
 
# Die Festsetzung der Jahresgebühr für die gerichtliche Betreuungsleistung nach Vorbemerkung 1.1 i.V.m. Nr. 11101 KV-GNotKG erfordert eine stichtagsbezogene Ermittlung des Reinvermögens.
 
# Der auf den Betreuten entfallende Anteil des stichtagsbezogen zu ermittelnden Nachlassvermögens ist mit vollem Wert zu berücksichtigen. Die im Rahmen eines sog. Behindertentestaments verbundenen Beschränkungen des nicht befreiten Vorerben und der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung bleiben dabei außer Betracht.
 
# Der auf den Betreuten entfallende Anteil des stichtagsbezogen zu ermittelnden Nachlassvermögens ist mit vollem Wert zu berücksichtigen. Die im Rahmen eines sog. Behindertentestaments verbundenen Beschränkungen des nicht befreiten Vorerben und der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung bleiben dabei außer Betracht.
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'''OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.08.2021, 8 W 1738/21'''
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Für die Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser im Wege eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt.
    
====Freibetrag====
 
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