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==Wegfall zum 1.1.2023==
 
==Wegfall zum 1.1.2023==
 
Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]] wird die Funktion des Gegenvormundes/-betreuers mit Ablauf des 31.12.2022 abgeschafft. Bisherige Gegenvormundschaften/-betreuungen werden dann automatisch enden (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB). Das gilt dann auch für den Vergütungsanspruch.
 
Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]] wird die Funktion des Gegenvormundes/-betreuers mit Ablauf des 31.12.2022 abgeschafft. Bisherige Gegenvormundschaften/-betreuungen werden dann automatisch enden (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB). Das gilt dann auch für den Vergütungsanspruch.
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In einem, Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vom Oktober 2014 wurde erstmals angeregt, im Rahmen der beabsichtigten Reform der Vermögensverwaltung (im Vormundschafts- und Betreuungsrecht) den Gegenvormund/-betreuer abzuschaffen. Wörtlich heißt es unter Ziff. 6:
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''Das Rechtsinstitut des Gegenvormunds (§ 1792 BGB) soll abgeschafftwerden.Der Gegenvormund, der den Vormund bei der Vermögensverwaltung unterstützen und das Gericht bei der Aufsicht entlasten soll, kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Das Rechtsinstitut verkompliziert diegesetzlichen Regelungen in der Vermögenssorge erheblich, ohne dass es zur beabsichtigten Entlastungder Gerichte kommt. Für das Betreuungsrecht soll geprüft werden, ob anstelle des Gegenbetreuers(§§ 1908i Abs. 1, 1792 BGB) ein besonderes Kontrollinstrument zur Entlastung der Gerichte eingeführt werden soll.''
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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