Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]] wird die Funktion des Gegenvormundes/-betreuers mit Ablauf des 31.12.2022 abgeschafft. Bisherige Gegenvormundschaften/-betreuungen werden dann automatisch enden (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB). Das gilt dann auch für den Vergütungsanspruch. | Im Rahmen der [[Betreuungsrechtsreform]] wird die Funktion des Gegenvormundes/-betreuers mit Ablauf des 31.12.2022 abgeschafft. Bisherige Gegenvormundschaften/-betreuungen werden dann automatisch enden (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB). Das gilt dann auch für den Vergütungsanspruch. |