Wird ein Anwalt als Gegenbetreuer eingesetzt und rechnet seine bei der schwierigen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleiches (hier nach Schweizer Recht) zulässigerweise nach anwaltlichem Gebührenrecht (i.V.m. § 1835 III BGB) ab, kann er nicht auch noch eine '''Vergleichsgebühr '''verlangen. | Wird ein Anwalt als Gegenbetreuer eingesetzt und rechnet seine bei der schwierigen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleiches (hier nach Schweizer Recht) zulässigerweise nach anwaltlichem Gebührenrecht (i.V.m. § 1835 III BGB) ab, kann er nicht auch noch eine '''Vergleichsgebühr '''verlangen. |