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Wird ein Anwalt als Gegenbetreuer eingesetzt und rechnet seine bei der schwierigen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleiches (hier nach Schweizer Recht) zulässigerweise nach anwaltlichem Gebührenrecht (i.V.m. § 1835 III BGB) ab, kann er nicht auch noch eine '''Vergleichsgebühr '''verlangen.
 
Wird ein Anwalt als Gegenbetreuer eingesetzt und rechnet seine bei der schwierigen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleiches (hier nach Schweizer Recht) zulässigerweise nach anwaltlichem Gebührenrecht (i.V.m. § 1835 III BGB) ab, kann er nicht auch noch eine '''Vergleichsgebühr '''verlangen.
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==Künftige Abschaffung des Gegenbetreuers?==
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In einem, Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vom Oktober 2014 wird angeregt, im Rahmen der beabsichtigten Reform der Vermögensverwaltung (im Vormundschafts- und Betreuungsrecht) den Gegenvormund/-betreuer abzuschaffen. Wörtlich heißt es unter Ziff. 6:
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''Das Rechtsinstitut des Gegenvormunds (§ 1792 BGB) soll abgeschafftwerden.Der Gegenvormund, der den Vormund bei der Vermögensverwaltung unterstützen und das Gericht bei der Aufsicht entlasten soll, kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Das Rechtsinstitut verkompliziert diegesetzlichen Regelungen in der Vermögenssorge erheblich, ohne dass es zur beabsichtigten Entlastungder Gerichte kommt. Für das Betreuungsrecht soll geprüft werden, ob anstelle des Gegenbetreuers(§§ 1908i Abs. 1, 1792 BGB) ein besonderes Kontrollinstrument zur Entlastung der Gerichte eingeführt werden soll.''
      
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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