| Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers. | | Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers. |
| Eine erfolgte Betreuerbestellung ersetzt nicht eine etwaige Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Frankfurt StV 1984, 370; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625, OLG Nürnberg vom 25. Juli 2007, 2 Ws 452/07, StraFo 2007, 418, LG Dessau-Roßlau, | | Eine erfolgte Betreuerbestellung ersetzt nicht eine etwaige Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Frankfurt StV 1984, 370; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625, OLG Nürnberg vom 25. Juli 2007, 2 Ws 452/07, StraFo 2007, 418, LG Dessau-Roßlau, |
| Beschl. V. 26.6.2015 - 2 Qs 118/15 sowie LG Berlin, Beschl. V. 28.02.2018, 505 Qs 1/18. Die Anordnung einer Betreuung ist geeignet, Zweifel an der Selbstverteidingungsfähigkeit zu erzeugen. | | Beschl. V. 26.6.2015 - 2 Qs 118/15 sowie LG Berlin, Beschl. V. 28.02.2018, 505 Qs 1/18. Die Anordnung einer Betreuung ist geeignet, Zweifel an der Selbstverteidingungsfähigkeit zu erzeugen. |