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Eltern dürfen in ihrer Eigenschaft als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] ihrer Kinder Rechtsgeschäfte für sich und in Vertretung (§ 164 BGB) ihres Kindes grundsätzlich nicht vornehmen, so beispielsweise die Vornahme einer [[Schenkung]] zu Lasten des Kindes an die Eltern. Ist das Geschäft für das Kind jedoch „rechtlich lediglich vorteilhaft“, erfolgt die Schenkung durch die Eltern also zu Gunsten des Kindes, so wird das Verbot des Selbstkontrahierens [[wikipedia:de:teleologische Reduktion|teleologisch reduziert]], denn der Schutzzweck der Norm wird durch die Handlung nicht unterlaufen. In anderen Fällen sieht das deutsche Recht die Möglichkeit zur Bestellung eines [[Ergänzungspfleger]]s oder die Entscheidung des Familiengericht vor, die die Willenserklärung der Eltern ersetzen.  
 
Eltern dürfen in ihrer Eigenschaft als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] ihrer Kinder Rechtsgeschäfte für sich und in Vertretung (§ 164 BGB) ihres Kindes grundsätzlich nicht vornehmen, so beispielsweise die Vornahme einer [[Schenkung]] zu Lasten des Kindes an die Eltern. Ist das Geschäft für das Kind jedoch „rechtlich lediglich vorteilhaft“, erfolgt die Schenkung durch die Eltern also zu Gunsten des Kindes, so wird das Verbot des Selbstkontrahierens [[wikipedia:de:teleologische Reduktion|teleologisch reduziert]], denn der Schutzzweck der Norm wird durch die Handlung nicht unterlaufen. In anderen Fällen sieht das deutsche Recht die Möglichkeit zur Bestellung eines [[Ergänzungspfleger]]s oder die Entscheidung des Familiengericht vor, die die Willenserklärung der Eltern ersetzen.  
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Gleiches gilt, wenn ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]], ein [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] oder ein rechtlicher Betreuer tätig sind. Bei volljährigen Beteiligten tritt dann an die Stelle des Familiengerichtes das [[Betreuungsgericht]] bzw. beim [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspfleger]] oder beim Testamentsvollstrecker das Nachlassgericht.
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Gleiches gilt, wenn ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]], ein [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] oder ein rechtlicher Betreuer tätig sind. Bei volljährigen Beteiligten tritt dann an die Stelle des Familiengerichtes das [[Betreuungsgericht]] bzw. beim [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspfleger]] oder beim Testamentsvollstrecker das Nachlassgericht. Das Vertretungsverbot erstreckt sich über § 1795 BGB auch auf Ehegatten des Betreuers, Lebenspartner und seine Verwandten in gerader Linie.
    
Bei der Betreuung gilt eine Besonderheit: durch diese wird ein Betreuter nicht geschäftsunfähig. So ist es möglich, dass ein (geschäftsfähiger) Betreuter persönlich mit seinem Betreuer ein Rechtsgeschäft schließt. Ausgeschlossen ist das dort, wo der Betreuer als gesetzlicher Vertreter handeln MUSS, also bei [[Geschäftsunfähigkeit]] nach § 104 BGB oder soweit ein passender [[Einwilligungsvorbehalt]] vorliegt. Dennoch ist Vorsicht geboten. Im Rahmen des Erforderlichkeitsprinzips (§ 1896 Abs. 2 BGB) darf der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers nur solche Angelegenheiten umfassen, in denen der Betreute die Hilfe eines gesetzlichen Vertreters benötigt. Dabei wird in der [[Betreuerbestellung]] meist keine ausdrückliche Aussage zur Geschäftsfähigkeit getroffen. Es verbleibt also stets eine Unsicherheit.
 
Bei der Betreuung gilt eine Besonderheit: durch diese wird ein Betreuter nicht geschäftsunfähig. So ist es möglich, dass ein (geschäftsfähiger) Betreuter persönlich mit seinem Betreuer ein Rechtsgeschäft schließt. Ausgeschlossen ist das dort, wo der Betreuer als gesetzlicher Vertreter handeln MUSS, also bei [[Geschäftsunfähigkeit]] nach § 104 BGB oder soweit ein passender [[Einwilligungsvorbehalt]] vorliegt. Dennoch ist Vorsicht geboten. Im Rahmen des Erforderlichkeitsprinzips (§ 1896 Abs. 2 BGB) darf der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers nur solche Angelegenheiten umfassen, in denen der Betreute die Hilfe eines gesetzlichen Vertreters benötigt. Dabei wird in der [[Betreuerbestellung]] meist keine ausdrückliche Aussage zur Geschäftsfähigkeit getroffen. Es verbleibt also stets eine Unsicherheit.

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