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Gleiches gilt, wenn ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]], ein [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] oder ein rechtlicher Betreuer tätig sind. Bei volljährigen Beteiligten tritt dann an die Stelle des Familiengerichtes das [[Betreuungsgericht]] bzw. beim [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspfleger]] oder beim Testamentsvollstrecker das Nachlassgericht.
 
Gleiches gilt, wenn ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]], ein [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] oder ein rechtlicher Betreuer tätig sind. Bei volljährigen Beteiligten tritt dann an die Stelle des Familiengerichtes das [[Betreuungsgericht]] bzw. beim [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspfleger]] oder beim Testamentsvollstrecker das Nachlassgericht.
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Bei der Betreuung gilt eine Besonderheit: durch diese wird ein Betreuter nicht geschäftsunfähig. So ist es möglich, dass ein (geschäftsfähiger) Betreuter persönlich mit seinem Betreuer ein Rechtsgeschäft schließt. Ausgeschlossen ist das dort, wo der Betreuer als gesetzlicher Vertreter handeln MUSS, also bei Geschäftsfunfähigkeit nach § 104 BGB oder soweit ein passender Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Dennoch ist Vorsicht geboten. Im Rahmen des Erforderlichkeitsprinzips (§ 1896 Abs. 2 BGB) darf der Aufgabenkreis des Betreuers nur solche Angelegenheiten umfassen, in denen der Betreute die Hilfe eines gesetzlichen Vertreters benötigt. Dabei wird in der Betreuerbestellung meist keine ausdrückliche Aussage zur Geschäftsfähigkeit getroffen. Es verbleibt also stets eine Unsicherheit.
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Bei der Betreuung gilt eine Besonderheit: durch diese wird ein Betreuter nicht geschäftsunfähig. So ist es möglich, dass ein (geschäftsfähiger) Betreuter persönlich mit seinem Betreuer ein Rechtsgeschäft schließt. Ausgeschlossen ist das dort, wo der Betreuer als gesetzlicher Vertreter handeln MUSS, also bei [[Geschäftsunfähigkeit]] nach § 104 BGB oder soweit ein passender [[Einwilligungsvorbehalt]] vorliegt. Dennoch ist Vorsicht geboten. Im Rahmen des Erforderlichkeitsprinzips (§ 1896 Abs. 2 BGB) darf der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers nur solche Angelegenheiten umfassen, in denen der Betreute die Hilfe eines gesetzlichen Vertreters benötigt. Dabei wird in der [[Betreuerbestellung]] meist keine ausdrückliche Aussage zur Geschäftsfähigkeit getroffen. Es verbleibt also stets eine Unsicherheit.
    
==Vollmacht==
 
==Vollmacht==

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