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Eltern dürfen in ihrer Eigenschaft als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] ihrer Kinder Rechtsgeschäfte für sich und in Vertretung (§ 164 BGB) ihres Kindes grundsätzlich nicht vornehmen, so beispielsweise die Vornahme einer [[Schenkung]] zu Lasten des Kindes an die Eltern. Ist das Geschäft für das Kind jedoch „rechtlich lediglich vorteilhaft“, erfolgt die Schenkung durch die Eltern also zu Gunsten des Kindes, so wird das Verbot des Selbstkontrahierens [[wikipedia:de:teleologische Reduktion|teleologisch reduziert]], denn der Schutzzweck der Norm wird durch die Handlung nicht unterlaufen. In anderen Fällen sieht das deutsche Recht die Möglichkeit zur Bestellung eines [[Ergänzungspfleger]]s oder die Entscheidung des Familiengericht vor, die die Willenserklärung der Eltern ersetzen.  
 
Eltern dürfen in ihrer Eigenschaft als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] ihrer Kinder Rechtsgeschäfte für sich und in Vertretung (§ 164 BGB) ihres Kindes grundsätzlich nicht vornehmen, so beispielsweise die Vornahme einer [[Schenkung]] zu Lasten des Kindes an die Eltern. Ist das Geschäft für das Kind jedoch „rechtlich lediglich vorteilhaft“, erfolgt die Schenkung durch die Eltern also zu Gunsten des Kindes, so wird das Verbot des Selbstkontrahierens [[wikipedia:de:teleologische Reduktion|teleologisch reduziert]], denn der Schutzzweck der Norm wird durch die Handlung nicht unterlaufen. In anderen Fällen sieht das deutsche Recht die Möglichkeit zur Bestellung eines [[Ergänzungspfleger]]s oder die Entscheidung des Familiengericht vor, die die Willenserklärung der Eltern ersetzen.  
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Gleiches gilt, wenn ein [[Vormund]], ein [[Pflegschaft|Pfleger]] oder ein rechtlicher Betreuer tätig sind. Bei volljährigen Beteiligten tritt dann an die Stelle des Familiengerichtes das [[Betreuungsgericht]] bzw. beim [[Nachlasspfleger]] oder beim Testamentsvollstrecker das Nachlassgericht.
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Gleiches gilt, wenn ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]], ein [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] oder ein rechtlicher Betreuer tätig sind. Bei volljährigen Beteiligten tritt dann an die Stelle des Familiengerichtes das [[Betreuungsgericht]] bzw. beim [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspfleger]] oder beim Testamentsvollstrecker das Nachlassgericht.
    
==Vollmacht==
 
==Vollmacht==

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