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Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin - entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13,), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat - noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit.
 
Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin - entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13,), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat - noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit.
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'''OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021 - 6 U 22/20'''
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'''OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021 - 6 U 22/20''', BeckRS 2021, 2415
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Nutzt ein Be­rufs­be­treu­er die Hilf­lo­sig­keit des Be­treu­ten ge­zielt aus, um nur kurze Zeit nach sei­ner Be­stel­lung seine tes­ta­men­ta­ri­sche Erbein­set­zung zu er­wir­ken, für die er selbst einen Notar be­auf­tragt und ist er auch bei der Auf­nah­me des Tes­ta­ments an­we­send, ist das Tes­ta­ment sit­ten­wid­rig und nich­tig.
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Nutzt ein Be­rufs­be­treu­er die Hilf­lo­sig­keit des Be­treu­ten ge­zielt aus, um nur kurze Zeit nach sei­ner Be­stel­lung seine tes­ta­men­ta­ri­sche Erbein­set­zung zu er­wir­ken, für die er selbst einen Notar be­auf­tragt und ist er auch bei der Auf­nah­me des Tes­ta­ments an­we­send, ist das Tes­ta­ment sit­ten­wid­rig und nich­tig. Dass als Folge der Nich­tig­keit des Tes­ta­ments der Fis­kus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), ver­än­de­rt den Maß­stab bei der An­wen­dung von § 138 BGB nicht zu Guns­ten der ein­ge­setz­ten Erben.
    
==Fazit==
 
==Fazit==

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