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==Abhängigkeitsverhältnis?==
 
==Abhängigkeitsverhältnis?==
 
Da die Situation einer Betreuung ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis darstellen kann, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 1. BtÄndG vorgeschlagen, die heimrechtlichen Regelungen u.a. auch auf Berufsbetreuer auszuweiten<ref>BR-Drs. 960/96 vom 31.01.1997, S. 1</ref>. In Ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung jedoch ein Regelungsbedürfnis für diese Fragen verneint, da viele Betreute ohnehin testierunfähig seien (§ 2229 Abs. 4 BGB), darüber hinaus fehle es bei [[Berufsbetreuer]]n meist an dem Merkmal der Einbindung des Betreuten in einen vom Betreuer beherrschten Lebensraum. Außerdem sei die Gefahr der persönlichen Beeinflussung eher bei [[Betreuer (Ehrenamt)|Familienangehörigen als Betreuern]] zu sehen; ein Eingriff in die Testierfähigkeit verbiete sich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Grundgesetz), sowie um familienangehörige Betreuer nicht von der Übernahme des Betreueramtes abzuhalten<ref>Bt-Drs. 13/7158 vom 11.03.1997, Anlage 3</ref>.
 
Da die Situation einer Betreuung ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis darstellen kann, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 1. BtÄndG vorgeschlagen, die heimrechtlichen Regelungen u.a. auch auf Berufsbetreuer auszuweiten<ref>BR-Drs. 960/96 vom 31.01.1997, S. 1</ref>. In Ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung jedoch ein Regelungsbedürfnis für diese Fragen verneint, da viele Betreute ohnehin testierunfähig seien (§ 2229 Abs. 4 BGB), darüber hinaus fehle es bei [[Berufsbetreuer]]n meist an dem Merkmal der Einbindung des Betreuten in einen vom Betreuer beherrschten Lebensraum. Außerdem sei die Gefahr der persönlichen Beeinflussung eher bei [[Betreuer (Ehrenamt)|Familienangehörigen als Betreuern]] zu sehen; ein Eingriff in die Testierfähigkeit verbiete sich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Grundgesetz), sowie um familienangehörige Betreuer nicht von der Übernahme des Betreueramtes abzuhalten<ref>Bt-Drs. 13/7158 vom 11.03.1997, Anlage 3</ref>.
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Ab 1.1.2023 ist die Annahme von Schenkungen und Erbschaften für berufliche Betreuer gesetzlich untersagt (§ 30 BtoG); das Gericht kann Ausnahmen gestatten.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
Die Rechtsprechung hat jedoch mehrfach Testamente von Betreuten zugunsten des Betreuers wegen sittenwidriger Beeinflussung des Testators geprüft.  
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Die Rechtsprechung hat mehrfach Testamente von Betreuten zugunsten des Betreuers wegen sittenwidriger Beeinflussung des Testators geprüft.  
    
So stellte das '''OLG Braunschweig''' fest<ref>OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1189</ref>:  
 
So stellte das '''OLG Braunschweig''' fest<ref>OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1189</ref>:  

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