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Eine Vorsorgevollmacht, die dem Zweck dient, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden, bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner Form.
 
Eine Vorsorgevollmacht, die dem Zweck dient, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden, bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner Form.
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'''LG Konstanz, Beschluss vom 27.05.2020, C 11 S 19/20'''
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Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage kann einer Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beurkundung und ohne öffentliche [[Beglaubigung]] der Unterschrift von einem Geschäftspartner nicht allein deshalb die Geltung versagt werden, weil sie auf einem Muster mit Ankreuzoptionen erteilt wurde. Andernfalls würde entgegen der Gesetzeslage faktisch ein Formzwang eingeführt, welcher die Verwendung von Vorsorgevollmachten auf Musterformularen mit Ankreuzoptionen einschränkt.
    
===Schriftform zu Beweiszwecken===
 
===Schriftform zu Beweiszwecken===

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