Eine Vorsorgevollmacht, die dem Zweck dient, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden, bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner Form. | Eine Vorsorgevollmacht, die dem Zweck dient, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden, bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner Form. |