Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der [[Gerichtskosten]] dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt. | Dem Betroffenen werden die Kosten als Teil der [[Gerichtskosten]] dann in Rechnung gestellt, wenn sein Vermögen im Sinne von § 92 Kostenordnung über 25.000 Euro beträgt. |