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Das BVerfG hat die Vorlage des OLG Braunschweig vom 14.11.2006 (20 W 60/06) als unzulässig zurückgewiesen:
 
Das BVerfG hat die Vorlage des OLG Braunschweig vom 14.11.2006 (20 W 60/06) als unzulässig zurückgewiesen:
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'''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20070206_1bvl001006.html BVerfG, vom 06.02.2007], Az. 1 BvL 10/06''',     Rpfleger 2007, 317 = FamRZ 2007, 622:
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'''BVerfG, vom 06.02.2007, Az. 1 BvL 10/06''',Rpfleger 2007, 317 = FamRZ 2007, 622:
    
Ein verfassungsrechtlicher Verstoß der § 4 und § 5 VBVG betreffend die Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht im Sinne von § 1836d BGB mittellosen Betreuten ist insofern nicht erkennbar, als die Normen sowohl ür den pauschalierten Stundenansatz gemäß § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG (von den Sonderfällen in § 6 VBVG
 
Ein verfassungsrechtlicher Verstoß der § 4 und § 5 VBVG betreffend die Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht im Sinne von § 1836d BGB mittellosen Betreuten ist insofern nicht erkennbar, als die Normen sowohl ür den pauschalierten Stundenansatz gemäß § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG (von den Sonderfällen in § 6 VBVG
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Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Notwendig ist insoweit nicht, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus. Betreuungsrelevant sind im allgemeinen neben juristischen Kenntnissen Kenntnisse in dem Bereich Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft.
 
Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Notwendig ist insoweit nicht, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus. Betreuungsrelevant sind im allgemeinen neben juristischen Kenntnissen Kenntnisse in dem Bereich Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft.
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'''BGH, Beschluss vom 26.10.2011, XII ZB 312/11''', FamRZ 2012, 113 = BeckRS 2011, 26810 = IBRRS 83406 = BtPrax 2012, 27:
 
'''BGH, Beschluss vom 26.10.2011, XII ZB 312/11''', FamRZ 2012, 113 = BeckRS 2011, 26810 = IBRRS 83406 = BtPrax 2012, 27:
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Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/15 FamRZ 2017, 479 und vom 10. April 2013 XII ZB 349/12 FamRZ 2013, 1029).
 
Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/15 FamRZ 2017, 479 und vom 10. April 2013 XII ZB 349/12 FamRZ 2013, 1029).
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'''LG Arnsberg, Beschluss vom 24.09.2020, 5 T 158/20'''
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Die nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung für die Vergangenheit ist nicht grundsätzlich nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
    
==Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer==
 
==Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer==