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| | Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von § 3 Nr. 12 oder 26 EstG. (Hinweis: Rechtslage wurde durch Ergänzung der Nr. 26b in § 3 EStG geändert) | | Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von § 3 Nr. 12 oder 26 EstG. (Hinweis: Rechtslage wurde durch Ergänzung der Nr. 26b in § 3 EStG geändert) |
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| − | '''FH Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.05.2008, 13 K 9072/05''' | + | '''FH Berlin-Brandenburg, Urt v 5.5.2008, 13 K 9072/05''', EFG 2008, 1380 =FamRZ 2009, 819 |
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| | #Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem beim [[Vormundschaftsgericht]] anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet. | | #Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem beim [[Vormundschaftsgericht]] anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet. |
| | #Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen. | | #Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen. |
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| − | '''FG Hessen, Urteil vom 11.03.2011, 11 K 1850/10''' | + | '''FG Hessen, Urt v 11.3.2011, 11 K 1850/10''' |
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| | Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, wenn dieser | | Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, wenn dieser |
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| | wird. | | wird. |
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| − | '''FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, 2 K 317/17''' | + | '''FG Baden-Württemberg, Urt vo 6.3.2019, 2 K 317/17''' |
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| | Die aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 Euro beziehungsweise 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. Die ehrenamtliche Betreuerin hatte im maßgeblichen Zeitraum jeweils 20 – 24 Betreuungen geführt. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: VIII R 20/19). | | Die aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 Euro beziehungsweise 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. Die ehrenamtliche Betreuerin hatte im maßgeblichen Zeitraum jeweils 20 – 24 Betreuungen geführt. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: VIII R 20/19). |
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| − | '''BFH, Urteil vom 04.09.2019, VI R 52/17''' | + | '''BFH, Urteil vom 4.9.2019, VI R 52/17''' |
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| | # Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. | | # Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. |