Den Tod eines Mitbetreuers (§ 1899) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen. Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an. Dies gilt auch, wenn ein bestellter [[Gegenbetreuer]] (§§ 1792, 1895, 1908i I) verstirbt. Der Gegenbetreuer wiederum ist bei Bekannt werden des Todes des Betreuers zur Mitteilung verpflichtet. | Den Tod eines Mitbetreuers (§ 1899) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen. Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an. Dies gilt auch, wenn ein bestellter [[Gegenbetreuer]] (§§ 1792, 1895, 1908i I) verstirbt. Der Gegenbetreuer wiederum ist bei Bekannt werden des Todes des Betreuers zur Mitteilung verpflichtet. |