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Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus den §§ 1890, 667 und 984 BGB, jeweils iVm § 1922 BGB.
 
Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus den §§ 1890, 667 und 984 BGB, jeweils iVm § 1922 BGB.
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Soweit dem Mitteilungspflichtigen eine Möglichkeit dazu gegeben ist, sollte er den [[Betreuerausweis]] (§ 290 FamFG. § 1893 II BGB) dem BetrG zurücksenden.  Eine [[Notgeschäftsführungspflicht]] besteht für den Erben des Betreuers nicht (MünchKomm/Schwab § 1894 Rn 1; Jurgeleit/Meier § 1894 Rn 1).
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Soweit dem Mitteilungspflichtigen eine Möglichkeit dazu gegeben ist, sollte er den [[Betreuerausweis]] (§ 290 FamFG. § 1893 II BGB) dem BetrG zurücksenden.  Eine [[Notgeschäftsführung]]spflicht besteht für den Erben des Betreuers nicht (MünchKomm/Schwab § 1894 Rn 1; Jurgeleit/Meier § 1894 Rn 1).
    
Den Tod eines Mitbetreuers (§ 1899) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen.  Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an. Dies gilt auch, wenn ein bestellter [[Gegenbetreuer]] (§§ 1792, 1895, 1908i I) verstirbt. Der Gegenbetreuer wiederum ist bei Bekannt werden des Todes des Betreuers zur Mitteilung verpflichtet.
 
Den Tod eines Mitbetreuers (§ 1899) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen.  Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an. Dies gilt auch, wenn ein bestellter [[Gegenbetreuer]] (§§ 1792, 1895, 1908i I) verstirbt. Der Gegenbetreuer wiederum ist bei Bekannt werden des Todes des Betreuers zur Mitteilung verpflichtet.