| Zeile 4: |
Zeile 4: |
| | Soweit die Betreuung von einem Vereins- oder Behördenbetreuer (§ 1897 II) geführt wurde, ist die Bestimmung zwar dem Wortlaut nach anwendbar, aber nicht praktikabel. Da in einem solchen Falle die Betreuungsführung als Teil der arbeits- oder dienstrechtlich geschuldeten Berufstätigkeit erbracht wurde, die Handakten des verstorbenen Be-treuers üblicherweise sich in den Geschäftsräumen des Vereins oder der Behörde befinden und der Erbe des Mitarbeiters kaum die Möglichkeit der Akteneinsicht haben dürfte, erfolgt in der Praxis in solchen Fällen die Mitteilung durch den Leiter des Vereins oder der Behörde. | | Soweit die Betreuung von einem Vereins- oder Behördenbetreuer (§ 1897 II) geführt wurde, ist die Bestimmung zwar dem Wortlaut nach anwendbar, aber nicht praktikabel. Da in einem solchen Falle die Betreuungsführung als Teil der arbeits- oder dienstrechtlich geschuldeten Berufstätigkeit erbracht wurde, die Handakten des verstorbenen Be-treuers üblicherweise sich in den Geschäftsräumen des Vereins oder der Behörde befinden und der Erbe des Mitarbeiters kaum die Möglichkeit der Akteneinsicht haben dürfte, erfolgt in der Praxis in solchen Fällen die Mitteilung durch den Leiter des Vereins oder der Behörde. |
| | | | |
| − | Abschließende Rechnungslegungspflichten hat der BGH dem Erben des Betreuers nicht auferlegt (§ 1892 BGB). Zwar tritt nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in dessen Pflichten ein. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer bzw. dessen Erben, die der Betreute ggf. durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen muss. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser An-sprüche kann das Betreuungsgericht jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer bzw. dessen Erben nicht zwangsweise durchsetzen. (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 515/16). | + | Abschließende Rechnungslegungspflichten hat der BGH dem Erben des Betreuers nicht auferlegt (§ 1892 BGB). Zwar tritt nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in dessen Pflichten ein. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer bzw. dessen Erben, die der Betreute ggf. durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen muss. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das Betreuungsgericht jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer bzw. dessen Erben nicht zwangsweise durchsetzen. (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 515/16). |
| | | | |
| − | Soweit dem Mitteilungspflichtigen eine Möglichkeit dazu gegeben ist, sollte er den Betreuerausweis (§ 290 FamFG. § 1893 II BGB) dem BetrG zurücksenden. Eine Notgeschäftsführungspflicht besteht für den Erben des Betreuers nicht (MünchKomm/Schwab § 1894 Rn 1; Jurgeleit/Meier § 1894 Rn 1).
| + | Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus den §§ 1890, 667 und 984 BGB, jeweils iVm § 1922 BGB. |
| | | | |
| − | Den Tod eines Mitbetreuers (§ 1899) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen. Auf den Aufgabenkreis des jeweiligen Be-treuers kommt es nicht an. Dies gilt auch, wenn ein bestellter Gegenbetreuer (§§ 1792, 1895, 1908i I) verstirbt. Der Gegenbe-treuer wiederum ist bei Bekannt werden des Todes des Betreuers zur Mitteilung verpflichtet.
| + | Soweit dem Mitteilungspflichtigen eine Möglichkeit dazu gegeben ist, sollte er den [[Betreuerausweis]] (§ 290 FamFG. § 1893 II BGB) dem BetrG zurücksenden. Eine [[Notgeschäftsführungspflicht]] besteht für den Erben des Betreuers nicht (MünchKomm/Schwab § 1894 Rn 1; Jurgeleit/Meier § 1894 Rn 1). |
| | | | |
| − | Die Betreuung als solche bleibt vom Tod des Betreuers unberührt. Es ist nach § 1908c BGB ein neuer Betreuer zu bestellen. Hierfür ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 RpflG der Richter des BetrG zuständig. | + | Den Tod eines Mitbetreuers (§ 1899) hat jeder der anderen Betreuer mitzuteilen. Auf den [[Aufgabenkreis]] des jeweiligen Betreuers kommt es nicht an. Dies gilt auch, wenn ein bestellter [[Gegenbetreuer]] (§§ 1792, 1895, 1908i I) verstirbt. Der Gegenbetreuer wiederum ist bei Bekannt werden des Todes des Betreuers zur Mitteilung verpflichtet. |
| | + | |
| | + | Die Betreuung als solche bleibt vom Tod des Betreuers unberührt. Es ist nach § 1908c BGB ein [[Betreuerwechsel|neuer Betreuer]] zu bestellen. Hierfür ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 RpflG der Richter des BetrG zuständig. Beim Nachfolgebetreuer zählt die Betreuung nicht als Neufall. Die bisherige Betreuungszeit ist mitzurechnen (OLG München, Beschl v. 09.02.2006 - 33 Wx 237/05) |
| | + | |
| | + | Ansprüche auf [[Betreuervergütung]] bis zum Tod des bisherigen Betreuers (bzw beim Ehrenamtler die anteilige [[Aufwandspauschale]] kann der Erbe als Rechtsnachfolger ebenfalls geltend machen. Hierzu ist eine Kopie des Erbscheins mitzuschicken. |