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Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes '''Schmerzensgeld''' (§ 253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG'' Frankfurt/Main,'' Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008. 226 (Ls) = RdLH 2008, 178 = NJW-RR 2009, 11.
 
Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes '''Schmerzensgeld''' (§ 253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG'' Frankfurt/Main,'' Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008. 226 (Ls) = RdLH 2008, 178 = NJW-RR 2009, 11.
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'''Landgericht Aachen Beschluss vom 09.02.2009, 3 T 454/08:'''
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'''Landgericht Aachen, Beschluss vom 09.02.2009, 3 T 454/08''', FamRZ 2009, 1094
    
Eine Härte im Sinne von § 90 SGB XII liegt vor,(…). Bei der Prüfung des Einzelfalles kann ausnahmsweise auch die Herkunft des Vermögens mit berücksichtigt werden. In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögen, das aufgrund einer durch fehlerhafte Bearbeitung der Sozialbehörde verursachte Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erworben wurde und dem geistig und körperlich schwer behinderten Betreuten erst die Befriedigung von sozialhilferechtlich anerkannten Grundbedürfnissen ermöglichen soll.
 
Eine Härte im Sinne von § 90 SGB XII liegt vor,(…). Bei der Prüfung des Einzelfalles kann ausnahmsweise auch die Herkunft des Vermögens mit berücksichtigt werden. In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögen, das aufgrund einer durch fehlerhafte Bearbeitung der Sozialbehörde verursachte Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erworben wurde und dem geistig und körperlich schwer behinderten Betreuten erst die Befriedigung von sozialhilferechtlich anerkannten Grundbedürfnissen ermöglichen soll.
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# Bezieht ein  58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 €  zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte.
 
# Bezieht ein  58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 €  zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte.
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'''BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 541/13 und XII ZB 542/13'''
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'''BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - XII ZB 541/13 und XII ZB 542/13'''
    
Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen.  
 
Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen.  

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