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Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes '''Schmerzensgeld''' (§ 253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG'' Frankfurt/Main,'' Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008. 226 (Ls) = RdLH 2008, 178 = NJW-RR 2009, 11.
 
Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes '''Schmerzensgeld''' (§ 253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG'' Frankfurt/Main,'' Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008. 226 (Ls) = RdLH 2008, 178 = NJW-RR 2009, 11.
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1. Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen  zur  Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.  Zur  Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 €  monatlich hierauf  ist aber nicht unvertretbar,  zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird.
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'''Landgericht Aachen Beschluss vom 09.02.2009, 3 T 454/08:'''
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2.Bezieht ein  58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 €  zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte:  OLG München, Beschluss vom 27.01.2009, 33 Wx 197/08; FGPrax 2009, 74.
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Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen: BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 541/13 und XII ZB 542/13
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Eine Härte im Sinne von § 90 SGB XII liegt vor,(…). Bei der Prüfung des Einzelfalles kann ausnahmsweise auch die Herkunft des Vermögens mit berücksichtigt werden. In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögen, das aufgrund einer durch fehlerhafte Bearbeitung der Sozialbehörde verursachte Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erworben wurde und dem geistig und körperlich schwer behinderten Betreuten erst die Befriedigung von sozialhilferechtlich anerkannten Grundbedürfnissen ermöglichen soll.
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Aus der seit dem 01.01.2017 geltenden Regelung des § 60a SGB XII folgt somit, dass sich bei einem Betreuten, der – wie hier – Eingliederungshilfe nach Kapitel 6 des SGB XII erhält, der Vermögensfreibetrag um 25.000 €uro erhöht. Vermögen, das unterhalb dieses Freibetrages liegt, ist auch beim Regress wegen verauslagter Betreuervergütungen nicht zu berücksichtigen. Das Vermögen braucht der Betreute für die Betreuervergütung nicht einzusetzen (vgl. LG Chemnitz, FamRZ 2018, 709): LG Bielefeld, 23 T 386/18 vom 31.07.2018. Der BGH teilt diese Auffassung nicht:
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'''OLG München, Beschluss vom 27.01.2009, 33 Wx 197/08'''; FGPrax 2009, 74
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'''BGH, Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 290/18''', BtPrax 2019, 157 = NJW-RR 2019, 707 = MDR 2019, 831 = FamRZ 2019, 1006 = Rpfleger 2019, 586
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# Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen  zur  Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.  Zur  Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 €  monatlich hierauf  ist aber nicht unvertretbar,  zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird.
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# Bezieht ein  58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 €  zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte.
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'''BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 541/13 und XII ZB 542/13'''
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Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.
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Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen.  
    
'''BGH, Beschluss vom 29.1.2020 - XII ZB 500/19''', FamRZ 2020, 789 = MDR 2020, 633 = NJW-RR 2020, 514 = Rpfleger 2020, 328
 
'''BGH, Beschluss vom 29.1.2020 - XII ZB 500/19''', FamRZ 2020, 789 = MDR 2020, 633 = NJW-RR 2020, 514 = Rpfleger 2020, 328
    
Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
 
Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
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'''BGH, Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 290/18''', BtPrax 2019, 157 = NJW-RR 2019, 707 = MDR 2019, 831 = FamRZ 2019, 1006 = Rpfleger 2019, 586
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Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.
    
'''BSG, Urteil vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R'''
 
'''BSG, Urteil vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R'''

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