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Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse weiter zu versichern. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V). Die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V greift nicht bei nahtlosem Übergang vom Jobcenter ins Sozialamt!
 
Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse weiter zu versichern. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V). Die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V greift nicht bei nahtlosem Übergang vom Jobcenter ins Sozialamt!
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Wer Leistungen nach dem SGB II oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Auffang-Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § Abs. 8a SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen und direkt an die Krankenkasse zu überweisen (§ 32 SGB XII).
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Wer Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Auffang-Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § Abs. 8a SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen und direkt an die Krankenkasse zu überweisen (§ 32 SGB XII).
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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