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| | In Deutschland unterscheidet man grundsätzlich 3 Arten der Absicherung gegen Krankheit (außer bei Berufskrankheiten/Arbeitsunfällen): | | In Deutschland unterscheidet man grundsätzlich 3 Arten der Absicherung gegen Krankheit (außer bei Berufskrankheiten/Arbeitsunfällen): |
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| | + | ===Gesetzliche Krankenkasse=== |
| | *gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt im SGB V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger) | | *gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt im SGB V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger) |
| | **innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen | | **innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen |
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| | **bei Rentenbezug besteht Pflichtversicherung (KVdR), wenn die Vorversicherungszeiten ausreichen (sonst Möglichkeit zur freiwilligen KV) | | **bei Rentenbezug besteht Pflichtversicherung (KVdR), wenn die Vorversicherungszeiten ausreichen (sonst Möglichkeit zur freiwilligen KV) |
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| | + | ===Private KV=== |
| | *private Krankenversicherung (PKV, nach dem VVG und VAG) | | *private Krankenversicherung (PKV, nach dem VVG und VAG) |
| | **als Vollversicherung zu 100% (oft für Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze) | | **als Vollversicherung zu 100% (oft für Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze) |
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| | **ALG II-Bezieher, die privat versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu ihrer PKV, allerdings nur in der Höhe, die individuell der Basistarif dieser Versicherung kosten würde (§ 26 SGB II) | | **ALG II-Bezieher, die privat versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu ihrer PKV, allerdings nur in der Höhe, die individuell der Basistarif dieser Versicherung kosten würde (§ 26 SGB II) |
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| | + | ===Sondersysteme=== |
| | *Sondersysteme zur Absicherung im Krankheitsfall | | *Sondersysteme zur Absicherung im Krankheitsfall |
| | **freie Heilfürsorge für Soldaten und bestimmte Gruppen von Beamten (Polizei und in einigen Bundesländern auch Feuerwehr) | | **freie Heilfürsorge für Soldaten und bestimmte Gruppen von Beamten (Polizei und in einigen Bundesländern auch Feuerwehr) |
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| | **Auftragsversorgung über eine Krankenversicherung in einem EU-Land (Sachleistungsaushilfe) | | **Auftragsversorgung über eine Krankenversicherung in einem EU-Land (Sachleistungsaushilfe) |
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| | + | ===Versicherungspflicht=== |
| | Grundsätzlich müssen sich alle Personen in Deutschland krankenversichern (seit 1.4.2007 alle zuletzt gesetzlich Versicherten und seit 1.1.2009 alle zuletzt privat Versicherten). Einige, z.B. Selbstständige, haben dabei in vielen Fällen die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten KV. Beamte (incl. Richter) haben für einen Teil der Behandlungskosten einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder gegen ihren Dienstherrn; insoweit gilt für diese Personen die Versicherungspflicht nur für den nicht abgedeckten Teil der Behandlungs- (und Pflege)kosten. Ausnahme sind wiederum die o.g. Berechtigten der freien Heilfürsorge, die erst im Ruhestand (dann wechselt die freie Heilfürsorge auf Beihilfe) eine ergänzende PKV-Versicherung abschließen müssen. | | Grundsätzlich müssen sich alle Personen in Deutschland krankenversichern (seit 1.4.2007 alle zuletzt gesetzlich Versicherten und seit 1.1.2009 alle zuletzt privat Versicherten). Einige, z.B. Selbstständige, haben dabei in vielen Fällen die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten KV. Beamte (incl. Richter) haben für einen Teil der Behandlungskosten einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder gegen ihren Dienstherrn; insoweit gilt für diese Personen die Versicherungspflicht nur für den nicht abgedeckten Teil der Behandlungs- (und Pflege)kosten. Ausnahme sind wiederum die o.g. Berechtigten der freien Heilfürsorge, die erst im Ruhestand (dann wechselt die freie Heilfürsorge auf Beihilfe) eine ergänzende PKV-Versicherung abschließen müssen. |
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| − | Personen, die Leistungen nach dem SGB XII vom Sozialamt beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) gelten durch den Anspruch auf Krankenhilfe dem Grunde nach (§§ 48 ff SGB XII) als abgesichert. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII) und direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Ist eine reguläre gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht möglich (diese ist vorrangig), besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten in Form einer Auftragsversorgung durch die Krankenkasse zu erhalten. Das Sozialamt muss dann eine entsprechende Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vornehmen. Diese Auftragsversorgung durch die Krankenkasse erfolgt gegen Kostenerstattung vom Sozialhilfeträger (§ 264 Abs. 2-7 SGB V). Der reguläre "echte" Versicherungsschutz ist absolut vorrangig und daher vorzuziehen. Wird die Möglichkeit einer regulären Versicherung versäumt, greift bei Betreuungen im Regelfall die Haftung gegen die Betreuer/innen. In Ausnahmefällen (lfd. Leistungen unter 1 Monat, z.B. bei obdachlosen Menschen, die lediglich Tagessätze beziehen) hat der Sozialhilfeträger die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen (§ 48 SGB XII). Für Asylbewerber/innen greift die Krankenversorgung gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (eingeschränkte Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Kommunen können in diesen Fällen entscheiden, ob sie die Krankenhilfe in originärer Form (Ausgabe von Krankenscheinen) oder über eine Auftragsversorgung gem. § 264 Abs. 1 SGB V von den Krankenkassen gegen Kostenerstattung erbringen. | + | ===Sozialhilfebezug=== |
| | + | Personen, die Leistungen nach dem SGB XII vom Sozialamt beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) gelten durch den Anspruch auf Krankenhilfe dem Grunde nach (§§ 48 ff SGB XII) als abgesichert. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII) und direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Ist eine reguläre gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht möglich (diese ist vorrangig), besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten in Form einer Auftragsversorgung durch die Krankenkasse zu erhalten. Das Sozialamt muss dann eine entsprechende Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vornehmen. Diese Auftragsversorgung durch die Krankenkasse erfolgt gegen Kostenerstattung vom Sozialhilfeträger (§ 264 Abs. 2-7 SGB V). Der reguläre "echte" Versicherungsschutz ist absolut vorrangig und daher vorzuziehen. Wird die Möglichkeit einer regulären Versicherung versäumt, greift bei Betreuungen im Regelfall die Haftung gegen die Betreuer/innen. In Ausnahmefällen (lfd. Leistungen unter 1 Monat, z.B. bei obdachlosen Menschen, die lediglich Tagessätze beziehen) hat der Sozialhilfeträger die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen (§ 48 SGB XII). |
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| | + | ===Asylbewerber=== |
| | + | Für Asylbewerber/innen greift die Krankenversorgung gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (eingeschränkte Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Kommunen können in diesen Fällen entscheiden, ob sie die Krankenhilfe in originärer Form (Ausgabe von Krankenscheinen) oder über eine Auftragsversorgung gem. § 264 Abs. 1 SGB V von den Krankenkassen gegen Kostenerstattung erbringen. |
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