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Der Anteil der Jahresbruttorente, der nach neuem Recht steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag beträgt für alle, die am 31.12.2004 bereits Rentner waren, 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch, wenn die Rente durch die jährlichen Rentenanpassungen weiter steigt.
 
Der Anteil der Jahresbruttorente, der nach neuem Recht steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag beträgt für alle, die am 31.12.2004 bereits Rentner waren, 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch, wenn die Rente durch die jährlichen Rentenanpassungen weiter steigt.
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Für diejenigen, die im Laufe des Jahres 2005 erstmals Rente bezogen haben, sind ebenfalls 50 Prozent dieser Rente steuerpflichtig. Seit 2006 steigt der Anteil der Steuerpflicht jährlich um je 2 %. Das heißt, dass bei einem Rentenbeginn im Jahre 2015 70 % der Bruttorente steuerpflichtig sind. Da die meisten Rentner im ersten Jahr ihres Rentenbezuges ihre Rente nur für einen Teil des Jahres beziehen, wird der endgültige Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt.  
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Für diejenigen, die im Laufe des Jahres 2005 erstmals Rente bezogen haben, sind ebenfalls 50 Prozent dieser Rente steuerpflichtig. Seit 2006 steigt der Anteil der Steuerpflicht jährlich um je 2 %. Das heißt, dass bei einem Rentenbeginn im Jahre 2020 80 % der Bruttorente steuerpflichtig sind. Da die meisten Rentner im ersten Jahr ihres Rentenbezuges ihre Rente nur für einen Teil des Jahres beziehen, wird der endgültige Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt.  
    
Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte, zu denen die Renten gehören, ist der Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro (Stand 2014) jährlich beim Alleinstehenden (§ 32a EStG), sowie  der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 9a Nr. 3 EStG). Hinzu kommen ggf. weitere Freibeträge, z.B. bei Schwerbehinderung (je nach Behinderungsgrad zwischen 310 und 1.420 Euro (§ 33b EStG). Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Freibetrag auf 3 700 Euro.
 
Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte, zu denen die Renten gehören, ist der Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro (Stand 2014) jährlich beim Alleinstehenden (§ 32a EStG), sowie  der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 9a Nr. 3 EStG). Hinzu kommen ggf. weitere Freibeträge, z.B. bei Schwerbehinderung (je nach Behinderungsgrad zwischen 310 und 1.420 Euro (§ 33b EStG). Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Freibetrag auf 3 700 Euro.

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