Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte, zu denen die Renten gehören, ist der Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro (Stand 2014) jährlich beim Alleinstehenden (§ 32a EStG), sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 9a Nr. 3 EStG). Hinzu kommen ggf. weitere Freibeträge, z.B. bei Schwerbehinderung (je nach Behinderungsgrad zwischen 310 und 1.420 Euro (§ 33b EStG). Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Freibetrag auf 3 700 Euro. | Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte, zu denen die Renten gehören, ist der Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro (Stand 2014) jährlich beim Alleinstehenden (§ 32a EStG), sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 9a Nr. 3 EStG). Hinzu kommen ggf. weitere Freibeträge, z.B. bei Schwerbehinderung (je nach Behinderungsgrad zwischen 310 und 1.420 Euro (§ 33b EStG). Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Freibetrag auf 3 700 Euro. |