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Das Sozialgericht Mainz hat der Rentenversicherung Recht gegeben. Dem Betreuer, auf den es für die Rentenantragstellung ankomme, sei die Betreuung bekanntgegeben worden. Er habe sowohl das Alter der Klägerin gekannt als auch die generelle Möglichkeit der Altersrente. Nach seinen eigenen Angaben habe er auch gewusst, dass die Klägerin eine Witwenrente und nicht eine Altersrente bezog. Er habe letztlich einfach nicht an die Beantragung gedacht. Die Richter waren daher der Auffassung, aufgrund seiner Befugnisse hätte der Betreuer innerhalb von drei Monaten der naheliegenden Frage der Möglichkeit einer Altersrente nachgehen und diese für die Betreute beantragen können.
 
Das Sozialgericht Mainz hat der Rentenversicherung Recht gegeben. Dem Betreuer, auf den es für die Rentenantragstellung ankomme, sei die Betreuung bekanntgegeben worden. Er habe sowohl das Alter der Klägerin gekannt als auch die generelle Möglichkeit der Altersrente. Nach seinen eigenen Angaben habe er auch gewusst, dass die Klägerin eine Witwenrente und nicht eine Altersrente bezog. Er habe letztlich einfach nicht an die Beantragung gedacht. Die Richter waren daher der Auffassung, aufgrund seiner Befugnisse hätte der Betreuer innerhalb von drei Monaten der naheliegenden Frage der Möglichkeit einer Altersrente nachgehen und diese für die Betreute beantragen können.
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'''LG Bonn, Urteil vom 23.06.2019, 19 O 149/16 '''
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# Von einem Berufsbetreuer ist zu erwarten, dass er Auskunft zu Rentenanwartschaften des Betreuten bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einholt und sich nicht auf eine Information des Arbeitgebers verlässt.
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# Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" umfasst auch die Verpflichtung, das Vorliegen etwaiger Ansprüche des Betreuten auf Erwerbsminderungsrente zu prüfen und deren Bewilligung rechtzeitig zu beantragen
    
==Rentenversteuerung==
 
==Rentenversteuerung==

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