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3. Ein Vereinsbetreuer nach § 1896 ff BGB kann aber "gleichwertige Tätigkeiten" nach Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR ausüben, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, auch wenn der Vereinsbetreuer keinerlei Befugnisse auf Grundlage des PsychKG ausübt. Eine Tätigkeit als privatrechtlicher Betreuer, die die Befugnis zur Unterbringung nach § 1906 BGB vorsieht, wird demgegenüber von der Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR erfasst.
 
3. Ein Vereinsbetreuer nach § 1896 ff BGB kann aber "gleichwertige Tätigkeiten" nach Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR ausüben, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, auch wenn der Vereinsbetreuer keinerlei Befugnisse auf Grundlage des PsychKG ausübt. Eine Tätigkeit als privatrechtlicher Betreuer, die die Befugnis zur Unterbringung nach § 1906 BGB vorsieht, wird demgegenüber von der Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR erfasst.
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'''BAG, Urteil vom 14.3.019 – 6 AZR 90/18'''
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'''BAG, Urteil vom 14.3.2019 – 6 AZR 90/18'''
    
Die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB), der mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB anfällt, unterfällt nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht der Entgeltgruppe S 14 Anh. B Anl. 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (DCVArbVtrRL).
 
Die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB), der mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB anfällt, unterfällt nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht der Entgeltgruppe S 14 Anh. B Anl. 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (DCVArbVtrRL).

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