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==Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen==
 
==Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen==
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===Allgemeines===
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Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit Beeinträchtigungen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen) international anerkennen.
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Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit Beeinträchtigungen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen) international anerkennen.
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Das Erwachsenenschutzübereinkommen trat am 01.01.2009 in kraft. Ziele des ErwSÜ sind unter anderem, jenen Staat zu bestimmen, der für die Maßnahmen zum Schutz des betreffenden Erwachsenen zuständig ist, sowie die Sicherstellung der Schutzmaßnahmen in allen Vertragsstaaten. Auch ist es von Bedeutung, dass zwischen den Behörden der Vertragssataaten Maßnahmen zur notwendigen Zusammenarbeit eingeleitet werden, um die Ziele des ErwSÜ umsetzen zu können.
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===Vertragsstasten===
 
Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBL. 2007, Teil II, S. 323) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBL. 2007, Teil I, S. 314).  
 
Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBL. 2007, Teil II, S. 323) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBL. 2007, Teil I, S. 314).  
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Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Belgien, Griechenland, Irland, Italien,  Luxemburg, Niederlande, Polen.
 
Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Belgien, Griechenland, Irland, Italien,  Luxemburg, Niederlande, Polen.
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===Zentrale Behörde===
 
Die zuständige zentrale Behörde nach dem genannten Abkommen ist in Deutschland das [https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/ErwSUE/ErwSUE_node.html Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn].
 
Die zuständige zentrale Behörde nach dem genannten Abkommen ist in Deutschland das [https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/ErwSUE/ErwSUE_node.html Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn].
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===Gerichtliche Zuständigkeit===
 
Von den über 650 deutschen Betreuungsgerichten sind nach § 6 ErwSÜAG nur 23 für die Verfahren nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen zuständig (jeweils das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in Baden-Württemberg, das zwei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht – Betreuungsgericht Karlsruhe). Dies betrifft folgende Verfahren:
 
Von den über 650 deutschen Betreuungsgerichten sind nach § 6 ErwSÜAG nur 23 für die Verfahren nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen zuständig (jeweils das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in Baden-Württemberg, das zwei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht – Betreuungsgericht Karlsruhe). Dies betrifft folgende Verfahren:
 
*Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens getroffenen Maßnahme,
 
*Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens getroffenen Maßnahme,

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