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Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig
 
Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2018 - 32 SA 52/18''':
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2018 - 32 SA 52/18''', NJW-RR 2019, 268:
 
   
 
   
 
Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist.
 
Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist.

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