Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist. | Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist. |