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==Gerichtsentscheidungen zur Haftung des Betreuers ==
 
==Gerichtsentscheidungen zur Haftung des Betreuers ==
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===Prozessuale Gesichtspunkte===
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'''BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZR 86/10,''' BeckRS 2011, 14273 = IBRRS 80546 = NJW-RR 2011, 1009 = LSK 2011, 320307 FamRZ 2011, 1144 = BtPrax 2011, 171:
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Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2018 - 32 SA 52/18''':
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Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist.
    
===Haftung gegenüber dem Betreuten===
 
===Haftung gegenüber dem Betreuten===
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Wird ein Vereinsbetreuer als Person zum Betreuer bestellt, so haftet bei einem durch den Betreuer verursachten Schaden nicht der Betreuungsverein. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Haftung des Betreuungsvereins besteht nur für den Fall, dass der Verein selbst zum Betreuer bestellt wird. Für eine analoge Anwendung auf den Fall, dass ein [[Vereinsbetreuer]] als Person bestellt wird, fehlt die Vergleichbarkeit der Sachlage. Dies ergibt sich daraus, dass der [[Betreuungsverein]] nur dann in die Betreuung eingreifen kann, wenn er selbst bestellt ist. Es besteht kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung, da Betreuungsvereine eben aus dem Grund der beschränkten Haftung für die bei Ihnen beschäftigten Betreuer eine Versicherung abschließen müssen.
 
Wird ein Vereinsbetreuer als Person zum Betreuer bestellt, so haftet bei einem durch den Betreuer verursachten Schaden nicht der Betreuungsverein. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Haftung des Betreuungsvereins besteht nur für den Fall, dass der Verein selbst zum Betreuer bestellt wird. Für eine analoge Anwendung auf den Fall, dass ein [[Vereinsbetreuer]] als Person bestellt wird, fehlt die Vergleichbarkeit der Sachlage. Dies ergibt sich daraus, dass der [[Betreuungsverein]] nur dann in die Betreuung eingreifen kann, wenn er selbst bestellt ist. Es besteht kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung, da Betreuungsvereine eben aus dem Grund der beschränkten Haftung für die bei Ihnen beschäftigten Betreuer eine Versicherung abschließen müssen.
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'''BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZR 86/10,''' BeckRS 2011, 14273 = IBRRS 80546 = NJW-RR 2011, 1009 = LSK 2011, 320307 FamRZ 2011, 1144 = BtPrax 2011, 171 = http://lexetius.com/2011,2104:
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Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig
      
'''LG Traunstein, Urteil vom 20.3.2012, 6 O 2416/11''', BeckRS 2013, 02873 = ZEV 2013, 345:
 
'''LG Traunstein, Urteil vom 20.3.2012, 6 O 2416/11''', BeckRS 2013, 02873 = ZEV 2013, 345:

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