Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
17 Bytes hinzugefügt ,  19:50, 13. Mär. 2020
Zeile 188: Zeile 188:  
# Weigert sich ein Kreditinstitut, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen, und ordnet das Betreuungsgericht daraufhin eine Betreuung an, so kann das Gericht dem Kreditinstitut die Kosten des Betreuungsverfahrens nach § 81 Abs. 4 FamFG unmittelbar auferlegen.
 
# Weigert sich ein Kreditinstitut, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen, und ordnet das Betreuungsgericht daraufhin eine Betreuung an, so kann das Gericht dem Kreditinstitut die Kosten des Betreuungsverfahrens nach § 81 Abs. 4 FamFG unmittelbar auferlegen.
   −
'''LG Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, 12 T 214/17'''
+
'''LG Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, 12 T 214/17''', FamRZ 2020, 371
    
# Ein Kreditinstitut, das eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert (hier: grob verschuldet) und dadurch eine ein Betreuungsverfahren erforderlich macht, kann zu den Kosten herangezogen werden.
 
# Ein Kreditinstitut, das eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert (hier: grob verschuldet) und dadurch eine ein Betreuungsverfahren erforderlich macht, kann zu den Kosten herangezogen werden.

Navigationsmenü