# Der typische Anwendungsbereich des § 328 Abs. 1 SGB III ist nicht eröffnet, wenn dem Leistungsberechtigten voraussichtlich eine jährlich einmalige Einnahme zufließen wird, falls er diese beantragt. | # Der typische Anwendungsbereich des § 328 Abs. 1 SGB III ist nicht eröffnet, wenn dem Leistungsberechtigten voraussichtlich eine jährlich einmalige Einnahme zufließen wird, falls er diese beantragt. |