| | Die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist beträgt nach § 1944 Abs. 1, 2 BGB sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe nach § 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, entscheidet die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (BayObLG Rpfleger 1984, 403; OLG Hamburg MDR 1984, 54; OLG Brandenburg ZEV 2002, 283, 285). Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann, da die Annahme ihm nicht lediglich rechtliche Vorteile bringt, nur mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, § 107 BGB. Dieser bedarf hierzu nach § 1822 Nr. 2 i.V.m. § 1643 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. | | Die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist beträgt nach § 1944 Abs. 1, 2 BGB sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe nach § 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, entscheidet die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (BayObLG Rpfleger 1984, 403; OLG Hamburg MDR 1984, 54; OLG Brandenburg ZEV 2002, 283, 285). Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann, da die Annahme ihm nicht lediglich rechtliche Vorteile bringt, nur mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, § 107 BGB. Dieser bedarf hierzu nach § 1822 Nr. 2 i.V.m. § 1643 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. |
| − | OLG Frankfurt, Beschluss v 14.9.2018 - 21 W 56/18, DNotZ 2019, 308 = FGPrax 2018, 281 | + | '''OLG Frankfurt, Beschluss v 14.9.2018 - 21 W 56/18''', DNotZ 2019, 308 = FGPrax 2018, 281 |
| | Für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter von der wirksamen Genehmigung auch Gebrauch macht. Bei der Ausschlagung einer Erbschaft handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Erklärung. Der gesetzliche Vertreter kann die Ausschlagung bereits vor Erteilung der Genehmigung erklären, denn § 1831 S. 1 BGB, der an sich bei einseitigen Rechtsgeschäften eine vorgängige Genehmigung fordert, ist einschränkend dahin auszulegen, dass bei einseitigen Rechtsgeschäften, die innerhalb einer Frist vorzunehmen sind, die Genehmigung innerhalb der Frist nachgeholt werden kann (vgl. etwa RGZ 118, 145, 147; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2015 - I-15 W 329/14). Die Genehmigung muss aber vor Ablauf der Ausschlagungsfrist beantragt werden (Lafontaine in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1831 BGB, Rn. 15). Vom Eingang des Genehmigungsantrags bis zur Wirksamkeit der Genehmigung durch Bekanntmachung (§§ 40 Abs. 1 FamFG, 1828 BGB) der rechtskräftigen (§ 40 Abs. 2 FamFG) Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter ist der Ablauf der Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB gehemmt, da der gesetzliche Vertreter die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann (vgl. nur Ivo, ZEV 2002, 309, 313 m.w.N.). Der Zeitraum, während dessen die Verjährungsfrist gehemmt ist, bleibt gemäß § 209 BGB bei der Berechnung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB außer Betracht. Auch der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht gehört bereits zur Hemmungszeit; die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages (0:00 Uhr) weiter (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014 - 3 W 13/14 -, zitiert nach Juris Rn. 12). | | Für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter von der wirksamen Genehmigung auch Gebrauch macht. Bei der Ausschlagung einer Erbschaft handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Erklärung. Der gesetzliche Vertreter kann die Ausschlagung bereits vor Erteilung der Genehmigung erklären, denn § 1831 S. 1 BGB, der an sich bei einseitigen Rechtsgeschäften eine vorgängige Genehmigung fordert, ist einschränkend dahin auszulegen, dass bei einseitigen Rechtsgeschäften, die innerhalb einer Frist vorzunehmen sind, die Genehmigung innerhalb der Frist nachgeholt werden kann (vgl. etwa RGZ 118, 145, 147; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2015 - I-15 W 329/14). Die Genehmigung muss aber vor Ablauf der Ausschlagungsfrist beantragt werden (Lafontaine in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1831 BGB, Rn. 15). Vom Eingang des Genehmigungsantrags bis zur Wirksamkeit der Genehmigung durch Bekanntmachung (§§ 40 Abs. 1 FamFG, 1828 BGB) der rechtskräftigen (§ 40 Abs. 2 FamFG) Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter ist der Ablauf der Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB gehemmt, da der gesetzliche Vertreter die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann (vgl. nur Ivo, ZEV 2002, 309, 313 m.w.N.). Der Zeitraum, während dessen die Verjährungsfrist gehemmt ist, bleibt gemäß § 209 BGB bei der Berechnung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB außer Betracht. Auch der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht gehört bereits zur Hemmungszeit; die Frist läuft nach dem Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages (0:00 Uhr) weiter (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014 - 3 W 13/14 -, zitiert nach Juris Rn. 12). |