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Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlag einer Erbschaft durch den Betreuer erforderlich, so bleibt die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstrichen ist, bei der Berechnung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist außer Betracht. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht betreuungsrechtlich genehmigten Erbausschlagungserklärung ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist erteilt oder gegenüber dem Betreuer erklärt wird. Vielmehr ist zu verlangen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nachgewiesen wird.
 
Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlag einer Erbschaft durch den Betreuer erforderlich, so bleibt die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstrichen ist, bei der Berechnung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist außer Betracht. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht betreuungsrechtlich genehmigten Erbausschlagungserklärung ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist erteilt oder gegenüber dem Betreuer erklärt wird. Vielmehr ist zu verlangen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nachgewiesen wird.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2015 - 15 W 329/14'''
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Die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist beträgt nach § 1944 Abs. 1, 2 BGB sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe nach § 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, entscheidet die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (BayObLG Rpfleger 1984, 403; OLG Hamburg MDR 1984, 54; OLG Brandenburg ZEV 2002, 283, 285). Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann, da die Annahme ihm nicht lediglich rechtliche Vorteile bringt, nur mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, § 107 BGB. Dieser bedarf hierzu nach § 1822 Nr. 2 i.V.m. § 1643 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Familiengerichts.
    
OLG Frankfurt, Beschluss v 14.9.2018 - 21 W 56/18, DNotZ 2019, 308 = FGPrax 2018, 281
 
OLG Frankfurt, Beschluss v 14.9.2018 - 21 W 56/18, DNotZ 2019, 308 = FGPrax 2018, 281

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