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# Im Fall von § 667 BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung bzw. Herausgabe des Erlangten den Bevollmächtigten. Eine Ausnahme ist nach § 242 BGB nur dann anzunehmen, wenn es um regelmäßig getätigte Kontoabhebungen von Beträgen geht, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, und wenn jahrelang wegen des Vertrauensverhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt worden sind.
 
# Im Fall von § 667 BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung bzw. Herausgabe des Erlangten den Bevollmächtigten. Eine Ausnahme ist nach § 242 BGB nur dann anzunehmen, wenn es um regelmäßig getätigte Kontoabhebungen von Beträgen geht, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, und wenn jahrelang wegen des Vertrauensverhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt worden sind.
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OLG Brandenburg, Urt v 2.4.2019 - 3 U 39/18
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'''OLG Brandenburg, Urt v 2.4.2019 - 3 U 39/18'''
 
   
 
   
 
Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt - im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags - wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen.
 
Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt - im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags - wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen.

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