Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 344: Zeile 344:  
Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} und {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss] {{Rspr|XII ZB 2/03}}). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf Selbsbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig.  
 
Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} und {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss] {{Rspr|XII ZB 2/03}}). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf Selbsbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig.  
   −
Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer [[vormundschaftsgericht]]liche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1837|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
+
Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer betreuungsgerichtliche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1837|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
   −
Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] (siehe unter {{Zitat-dej|§|1908i|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des [[Vormundschaftsgericht]]es, auch bei der jährlichen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat-dej|§|1840|bgb}} BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim [[Mündelgeld]] (§{{Zitat-dej|§|1810|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
+
Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] (siehe unter {{Zitat-dej|§|1908i|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des [[Betreuungsgericht]]es, auch bei der jährlichen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat-dej|§|1840|bgb}} BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim [[Mündelgeld]] (§{{Zitat-dej|§|1810|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
    
Außerdem werden beruflichen Betreuern bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene [[Haftpflichtversicherung|Sammelhaftpflichtversicherungen]] nur für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]].
 
Außerdem werden beruflichen Betreuern bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene [[Haftpflichtversicherung|Sammelhaftpflichtversicherungen]] nur für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]].

Navigationsmenü