Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die
Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die
Vergütung, die ein [[Berufsbetreuer|berufsmäßig tätiger Betreuer]] beanspruchen könnte.
Vergütung, die ein [[Berufsbetreuer|berufsmäßig tätiger Betreuer]] beanspruchen könnte.
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'''BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12'''
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# Die Tätigkeit von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
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# Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht.
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Die Eingruppierung in TVöD SuE S 14 wurde abgelehnt, TVöD SuE S 12 wurde bejaht.
==Disziplinarische Rechtsprechung bei Behördenbetreuern==
==Disziplinarische Rechtsprechung bei Behördenbetreuern==