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==Bestellung zum Behördenbetreuer==
 
==Bestellung zum Behördenbetreuer==
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Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1897 Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) geführt ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG).
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Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1897 Abs. 2 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim Betreuungsgericht geführt (§ 289 FamFG).
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Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1908 i Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Mündelgeld|Geldanlage]] nicht gelten (§§ 1809, 1812 ff. BGB, vgl. § 1857a BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1840 BGB) befreit.
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Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1908 i Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Mündelgeld|Geldanlage]] nicht gelten (§§ 1809, 1812 ff. BGB, vgl. § 1857a BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht (§ 1840 BGB) befreit.
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Das [[Vormundschaftsgericht]] kann jedoch im Einzelfall des Status des „befreiten“ Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behördenbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] festgelegt werden. Außerdem kann Geld des Betreuten bei der Trägerkörperschaft angelegt werden ({{Zitat de §|1908g|bgb}} BGB).
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Das [[Betreuungsgericht]] kann jedoch im Einzelfall des Status des „befreiten“ Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Behördenbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen. Gegen Behördenbetreuer kann kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] festgelegt werden. Außerdem kann Geld des Betreuten bei der Trägerkörperschaft angelegt werden ({{Zitat de §|1908g|bgb}} BGB).
    
=== Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen ===
 
=== Behördenbetreuer ist auf Verlangen der Behördenleitung zu entlassen ===
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Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim Vormundschaftsgericht zu beantragen ({{Zitat de §|1908d|bgb}} Abs. 4 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.  
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Zu den Rechten der Betreuungsbehördenleitung gehört es, die Entlassung des Behördenbetreuers beim Gericht zu beantragen ({{Zitat de §|1908d|bgb}} Abs. 4 BGB). Allerdings können diese Betreuungen vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer weitergeführt werden, wenn dies dem Wohl des Betreuten nicht widerspricht und der Betreuer damit einverstanden ist.  
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Beamte benötigen zur Weiterführung einer solchen Betreuung eine [[wikipedia:de:Nebentätigkeit|Nebentätigkeit]]sgenehmigung nach dem jeweils für sie geltenden [[wikipedia:de:Beamtenrecht|Beamtengesetz]] i.V.m. {{Zitat de §|1784|bgb}} BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn es sich um die Betreuung für einen nahen Familienangehörigen handelt. Eine solche Genehmigung kann dann verweigert werden, wenn die Betreuertätigkeit die berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen könnte.
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Beamte benötigen zur Weiterführung einer solchen Betreuung eine [[wikipedia:de:Nebentätigkeit|Nebentätigkeit]]sgenehmigung nach dem jeweils für sie geltenden [[wikipedia:de:Beamtenrecht|Beamtengesetz]] i.V.m. {{Zitat de §|1784|bgb}} BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird. Inzwischen sehen die meisten Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz bei ehrenamtlich geführten Betreuungen keine Genehmigung-, sondern nur noch eine Anzeigepflicht vor. Das gleiche gilt für tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes.
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Andere öffentlich Bedienstete benötigen ebenfalls eine solche Genehmigung, wenn für sie noch der [[wikipedia:de:BAT|Bundesangestelltentarifvertrag]] (BAT) gilt (§ 11 BAT). Soweit der neue [[wikipedia:de:Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst|TVöD]] für sie gilt, wird diese Genehmigung nicht mehr benötigt (§3 TVöD).
      
===Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers===
 
===Vergütungsanspruch des Behördenbetreuers===
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Wird ein Behördenbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die [[Betreuervergütung]] steht beim Behördenbetreuer der [[Betreuungsbehörde]] zu. Es besteht nur ausnahmsweise eine Möglichkeit zur Gewährung einer [[Ermessensvergütung]], wenn der Betreute nicht mittellos ist ({{Zitat de §|8|vbvg}} VBVG - [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]). Ansonsten besteht bei nicht [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betreuten ein Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]].
 
Wird ein Behördenbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die [[Betreuervergütung]] steht beim Behördenbetreuer der [[Betreuungsbehörde]] zu. Es besteht nur ausnahmsweise eine Möglichkeit zur Gewährung einer [[Ermessensvergütung]], wenn der Betreute nicht mittellos ist ({{Zitat de §|8|vbvg}} VBVG - [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]). Ansonsten besteht bei nicht [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betreuten ein Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]].
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Die Tätigkeit als Behördenbetreuer  zählt nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesarbeitsgericht|BAG]]es als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst. Dies bedeutet eine Eingruppierung nach [[wikipedia:de:Bundesangestelltentarifvertrag|BAT]] IVb (bzw. [[wikipedia:de:TVöD|TVöD]] E 9).
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Die Tätigkeit als Behördenbetreuer  zählt nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesarbeitsgericht|BAG]]es als schwierige Tätigkeit nach den Eingruppierungsvorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst. Dies bedeutet eine Eingruppierung nach TVöD SuE 12.
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[[Eingruppierung|Volltext der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes]]
      
'''LG Kassel, Beschluss vom 10.07.2009, 3 T 783/08 ''':
 
'''LG Kassel, Beschluss vom 10.07.2009, 3 T 783/08 ''':

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