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#der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] (oder "alle Angelegenheiten")
 
#der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] (oder "alle Angelegenheiten")
#der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1836d BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 2.600 Euro vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt)
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#der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1836d BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 5.000 Euro vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt)
 
#die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.
 
#die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.
  

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