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| | Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68 = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach sind Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit. | | Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68 = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach sind Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit. |
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| − | Seit 2011 sind Aufwandsentschädigungen für Betreuer aufgrund des neuen § 3 Nr. 26b EStG bis zur Gesamthöhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Einkünfte darüber sind (nicht wie früher angenommen) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern selbtständige Einnahmen (wie solche von Berufsbetreuern) nach § 18 EStG.
| + | Die Aufwandspauschalen nach § 1835a BGB von derzeit jährlich 399 Euro sind bis zu einer Grenze von 2.400 Euro jährlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 26b EStG). Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (§ 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mit einbezogen. |
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| − | Hiernach sind ab 2011 jährlich maximal 6 Zahlungen steuerbefreit. Eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 2.400,– € ist nun mit Wirkung vom 1.1.2013 durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vorgenommen worden. Da zum 1.8.2013 die Aufwandspauschale auf 399 Euro erhöht wurde, sind erneut 6 Pauschalzahlungen (=2.394 Euro) steuerfrei.
| + | Dennoch sind in den meisten Fällen (auch bei Unterschreiten dieses Freibetrags) Einkommenssteuererklärungen zu tätigen: |
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| − | Ab der 7. (als selbständige Einkünfte nach § 18 EStG) Steuerpflichtigen Pauschalzahlung kann der Betreuer 25% als pauschale Werbungskosten abziehen (um nicht den konkreten Aufwand beim Finanzamt nachweisen zu müssen ( Weisungen der Finanzverwaltung, z.B.: http://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-219048).
| + | Sind außer den o.g. Einnahmen nur Arbeitnehmereinkünfte (sog. nichtselbstständige Tätigkeiten inkl. Inländische Kapitalerträge) vorhanden, besteht normalerweise keine Steuererklärungspflicht, weil der Arbeitgeber (bzw die Bank) die Steuern bereits abgeführt hat. In diesem Fall besteht dennoch eine Steuererklärungspflicht, wenn eine jährliche Einnahme nach § 3 Nr. 26/26b EStG von mehr als 410 Euro vorhanden ist – oder einfacher: wenn der Betreuer im Kalenderjahr mehr als eine Aufwandspauschale erhalten hat. |
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| | + | Ist der Betreffende aufgrund anderer Umstände steuererklärungspflichtig (z.B. bei Einkünften aus Renten, selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, ausländischen Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung, oder weil Einnahmen aus der Steuerklasse 6 erzielt wurden – sowie dann, wenn Ehegatten die Steuerklassen 3/5 gewählt haben), müssen die Einnahmen aus den Aufwandspauschalen stets (also auch, wenn sie unter 410 Euro liegen) angegeben werden. |
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| | + | Für die Frage, zu welchem Steuerjahr die Pauschalen gehören, kommt es darauf an, wann sie an den Betreuer zur Auszahlung kamen (nicht für welchen Tätigkeitszeitraum sie gewährt wurden). Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, sollte er den Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. der Entnahme bei vermögenden Betreuten) so legen, dass Zahlungen nicht im laufenden, sondern erst im nächsten Jahr erfolgen – bis zum 31.3. läuft die jeweilige Antragsfrist). |
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| | + | Einkünfte nach § 1835a BGB stellen dabei (wie die Vergütungen von Berufsbetreuern) laut Bundesfinanzhof Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar (BFH BtPrax 2013, S. 33). Es muss daher in einer Steuererklärung die Anlage S ausgefüllt werden. Im aktuellen Steuerjahr sind die Einnahmen unter Ziff. 44, 45 einzutragen. |
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| | + | Die Steuererklärung muss grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, nur aus besonderen Gründen ist noch eine Erklärung in Papierform möglich. Der Erklärungszeitpunkt ist der 31.5. des nächsten Kalenderjahres. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31.12. des nächsten Kalenderjahres. |
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| | ==Aufwandspauschale und ALG-2-Bezug== | | ==Aufwandspauschale und ALG-2-Bezug== |