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Für eine Genehmigung eines beabsichtigten Verzichts des Betreuers auf ein zugunsten des Betreuten bestelltes Wohnungsrecht, welches dieser nicht mehr nutzen kann, ist das Interesse des Betreuten maßgebend. Besteht das Interesse an einer Wohnungsnutzung endgültig nicht mehr, verliert das Wohnungsrecht seinen Vermögenswert, wenn das Recht auch nicht durch Vermietung oder Verkauf fruchtbar gemacht werden kann. Der Verzicht auf ein wertlos gewordenes Wohnungsrecht erfüllt nicht den Begriff der Schenkung im Sinne des § 1804 BGB.
 
Für eine Genehmigung eines beabsichtigten Verzichts des Betreuers auf ein zugunsten des Betreuten bestelltes Wohnungsrecht, welches dieser nicht mehr nutzen kann, ist das Interesse des Betreuten maßgebend. Besteht das Interesse an einer Wohnungsnutzung endgültig nicht mehr, verliert das Wohnungsrecht seinen Vermögenswert, wenn das Recht auch nicht durch Vermietung oder Verkauf fruchtbar gemacht werden kann. Der Verzicht auf ein wertlos gewordenes Wohnungsrecht erfüllt nicht den Begriff der Schenkung im Sinne des § 1804 BGB.
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'''KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2012, 1 W 542/11''', BtPrax 2012, 123  = FGPrax 2012, 145 = MDR 2012, 654:
 
'''KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2012, 1 W 542/11''', BtPrax 2012, 123  = FGPrax 2012, 145 = MDR 2012, 654:
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Die vereinbarungsgemäß unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts löst im Falle der Verarmung auch dann einen Rückforderungsanspruch aus, wenn der Wohnrechtsinhaber an der Ausübung kein Interesse mehr hat, er aber objektiv die Möglichkeit hätte, sein Recht weiter zu nutzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.01.2012, XII ZB 479/11, NJW 2012,1956).
 
Die vereinbarungsgemäß unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts löst im Falle der Verarmung auch dann einen Rückforderungsanspruch aus, wenn der Wohnrechtsinhaber an der Ausübung kein Interesse mehr hat, er aber objektiv die Möglichkeit hätte, sein Recht weiter zu nutzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.01.2012, XII ZB 479/11, NJW 2012,1956).
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2018, 20 W 38/18'''
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Zum grundbuchrechtlichen Nachweis für einen Betreuer, dass keine Schenkung vorliegt.
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Grundsätzlich darf gemäß § 20 GBO im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils wirksam erklärt und dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Die Einigung kann auch von Vertretern erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters nachzuweisen; Entsprechendes gilt für eine Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO. Dem Nachweiserfordernis genügt ein Betreuer regelmäßig durch Vorlage seiner einen einschlägigen Aufgabenkreis ausweisenden Bestellungsurkunde, § 290 FamFG, und des Beschlusses des Betreuungsgerichts über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sowie dem Nachweis über dessen Wirksamwerden gegenüber dem Vertreter und dem anderen Teil, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1828, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Bestehen allerdings Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, ist dem Grundbuchamt darüber hinaus nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Denn ungeachtet einer erteilten betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen machen, §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB; die gesetzlichen Ausnahmen nach den §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB sind vorliegend nicht einschlägig. Das Schenkungsverbot des § 1804 BGB gilt auch für gemischte Schenkungen. Dabei beschränkt sich das Schenkungsverbot nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft. § 1804 BGB verfolgt den Zweck, das Vermögen des Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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