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# Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erst-maligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 XII ZB 519/15 FamRZ 2016, 627 und vom 26. Februar 2014 XII ZB 503/13 FamRZ 2014, 828).
 
# Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erst-maligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 XII ZB 519/15 FamRZ 2016, 627 und vom 26. Februar 2014 XII ZB 503/13 FamRZ 2014, 828).
 
# Wird die Erweiterung einer Kontrollbetreuung auf Erkenntnisse gestützt, die das Gericht erst nach der letzten persönlichen Anhörung des Betroffenen erlangt hat, darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG abgesehen werden.
 
# Wird die Erweiterung einer Kontrollbetreuung auf Erkenntnisse gestützt, die das Gericht erst nach der letzten persönlichen Anhörung des Betroffenen erlangt hat, darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG abgesehen werden.
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'''BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17'''
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Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163).
    
== Rechte des Kontrollbetreuers ==
 
== Rechte des Kontrollbetreuers ==

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