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Es müssen keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. Rechtsprechung dazu:
 
Es müssen keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. Rechtsprechung dazu:
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'''BayObLG, Beschluss vom 27.05.1993, 3Z BR 78/93''', MDR 1993, 872:
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'''BayObLG, Beschluss vom 27.5.1993, 3Z BR 78/93''', MDR 1993, 872:
    
Ein Vollmachtsbetreuer gem. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB kann nur bestellt werden, wenn festgestellt ist, dass eine Vollmacht wirksam erteilt war und dass sie nicht wieder erloschen ist. D.h., dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vollmacht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen sein muss. Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist nicht zulässig, wenn eine zunächst wirksam erteilte Vollmacht wirksam [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] wurde; sie setzt also auch das Fortbestehen der Vollmacht voraus.
 
Ein Vollmachtsbetreuer gem. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB kann nur bestellt werden, wenn festgestellt ist, dass eine Vollmacht wirksam erteilt war und dass sie nicht wieder erloschen ist. D.h., dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vollmacht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen sein muss. Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist nicht zulässig, wenn eine zunächst wirksam erteilte Vollmacht wirksam [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] wurde; sie setzt also auch das Fortbestehen der Vollmacht voraus.
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'''BayObLG, Beschluss vom 03.06.1994, 3 Z BR 18/84''', FamRZ 1994, 1550 = Rpfleger 1995, 331 (Ls):
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'''BayObLG, Beschluss vom 3.6.1994, 3 Z BR 18/94''', FamRZ 1994, 1550 = Rpfleger 1995, 331 (Ls):
    
# Ein Vollmachtsbetreuer kann auch bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.
 
# Ein Vollmachtsbetreuer kann auch bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.
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Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung setzt keine vollständige Gewissheit darüber voraus, dass die Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß oder missbräuchlich ausgeübt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass ein dahingehender Verdacht besteht. Dieser kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Betroffene den Wunsch hat, die Vollmacht zu widerrufen oder dass es nach den Äußerungen von Angehörigen zu Unregelmäßigkeiten in den Vermögensverhältnissen des Betroffenen gekommen sei.
 
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung setzt keine vollständige Gewissheit darüber voraus, dass die Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß oder missbräuchlich ausgeübt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass ein dahingehender Verdacht besteht. Dieser kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Betroffene den Wunsch hat, die Vollmacht zu widerrufen oder dass es nach den Äußerungen von Angehörigen zu Unregelmäßigkeiten in den Vermögensverhältnissen des Betroffenen gekommen sei.
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'''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/3zbr271-04.pdf BayObLG, Beschluss vom 09.03.2005], 3Z BR 271/04'''; BtPrax 2005, 149 = FamRZ 2005, 1777 = OLGR 2005, 542 = NJOZ 2005, 3613:
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'''BayObLG, Beschluss vom 9.3.2005, 3Z BR 271/04'''; BtPrax 2005, 149 = FamRZ 2005, 1777 = OLGR 2005, 542 = NJOZ 2005, 3613:
    
Eine Überwachungsbetreuung darf nur bestellt werden, wenn dies wegen konkreten Anhaltspunkten notwendig erscheint. Hinsichtlich der Problematik, wann ein so genannter Kontrollbetreuer trotz einer Vorsorgevollmacht notwendig ist, hatte das Bayerische Oberste Landesgericht über folgenden Fall zu entscheiden:  
 
Eine Überwachungsbetreuung darf nur bestellt werden, wenn dies wegen konkreten Anhaltspunkten notwendig erscheint. Hinsichtlich der Problematik, wann ein so genannter Kontrollbetreuer trotz einer Vorsorgevollmacht notwendig ist, hatte das Bayerische Oberste Landesgericht über folgenden Fall zu entscheiden:  
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Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.
 
Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.
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'''BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 329/16''':
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'''BGH, Beschluss vom 11.1.2017 - XII ZB 329/16''':
 
   
 
   
 
# Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erst-maligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 XII ZB 519/15 FamRZ 2016, 627 und vom 26. Februar 2014 XII ZB 503/13 FamRZ 2014, 828).
 
# Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erst-maligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 XII ZB 519/15 FamRZ 2016, 627 und vom 26. Februar 2014 XII ZB 503/13 FamRZ 2014, 828).