Eine [[Zwangsbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ist in den meisten Ländern auch bei nicht vorhandener [[Einwilligungsfähigkeit]] des Betroffenen nur in den Fällen von [[wikipedia:de:Suizid|Lebensgefahr]], von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig. | Eine [[Zwangsbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ist in den meisten Ländern auch bei nicht vorhandener [[Einwilligungsfähigkeit]] des Betroffenen nur in den Fällen von [[wikipedia:de:Suizid|Lebensgefahr]], von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig. |