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Eine [[Zwangsbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ist in den meisten Ländern auch bei nicht vorhandener [[Einwilligungsfähigkeit]] des Betroffenen nur in den Fällen von [[wikipedia:de:Suizid|Lebensgefahr]], von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig.  
 
Eine [[Zwangsbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ist in den meisten Ländern auch bei nicht vorhandener [[Einwilligungsfähigkeit]] des Betroffenen nur in den Fällen von [[wikipedia:de:Suizid|Lebensgefahr]], von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig.  
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Die meisten Bundesländer haben derzeit (Frühjahr 2018) die stationäre Zwangsbehandlung in den PsychKGen selbst geregelt. Diese entsprechend in der Regel den Voraussetzungen, wie sie auch für eine betreuungsrechtliche Zwangsmaßnahme gelten (§ 1906a BGB).
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Die meisten Bundesländer haben derzeit (Frühjahr 2018) die stationäre Zwangsbehandlung in den PsychKGen selbst geregelt. Diese entsprechen in der Regel den Voraussetzungen, wie sie auch für eine betreuungsrechtliche Zwangsmaßnahme gelten (§ 1906a BGB).
    
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