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==Zuständigkeit==
 
==Zuständigkeit==
Meist ist das örtliche Gesundheitsamt für Hilfen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen zuständig. Das [[Unterbringungsverfahren|gerichtliche Verfahren]] für freiheitsentziehende Unterbringung ist in den §§ 312 ff FamFG geregelt. Maßnahmen nach PsychKG kann jeder anregen.
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Meist ist das örtliche Gesundheitsamt für Hilfen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen zuständig, für die eigentliche Unterbringung das kommunale Ordnungsamt. Das [[Unterbringungsverfahren|gerichtliche Verfahren]] für freiheitsentziehende Unterbringung ist in den §§ 312 ff FamFG geregelt. Maßnahmen nach PsychKG kann jeder anregen.
    
==Zwangsbehandlung==
 
==Zwangsbehandlung==

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