− | Meist ist das örtliche Gesundheitsamt für Hilfen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen zuständig. Das [[Unterbringungsverfahren|gerichtliche Verfahren]] für freiheitsentziehende Unterbringung ist in den §§ 312 ff FamFG geregelt. Maßnahmen nach PsychKG kann jeder anregen. | + | Meist ist das örtliche Gesundheitsamt für Hilfen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen zuständig, für die eigentliche Unterbringung das kommunale Ordnungsamt. Das [[Unterbringungsverfahren|gerichtliche Verfahren]] für freiheitsentziehende Unterbringung ist in den §§ 312 ff FamFG geregelt. Maßnahmen nach PsychKG kann jeder anregen. |