| | '''''OLG Schleswig, Beschluss 2 W 40/06 (sowie 2 W 42/06) vom 22.03.2006, [[BtPrax]] 2006, 115 = FamRZ 2006, 1229''''' | | '''''OLG Schleswig, Beschluss 2 W 40/06 (sowie 2 W 42/06) vom 22.03.2006, [[BtPrax]] 2006, 115 = FamRZ 2006, 1229''''' |
| − | Der Begriff des Heimes i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG setzt zwingend voraus, dass die betreffende Einrichtung auch dem Zweck dient, den aufgenommenen Personen „Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten“. Dafür genügt es nicht, dass die Einrichtung über eine Kantine verfügt, in der auch dieser Personenkreis gegen Bezahlung ein Mittagessen einnehmen kann. Erforderlich ist, dass die Einrichtung den Insassen sämtliche Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) anbietet und diese im Heimpreis inbegriffen sind. Es kommt nicht darauf an, dass im Hinblick auf die teilweise sichergestellte Verpflegung ein Mehraufwand des Betreuers nicht ersichtlich ist. Denn § 5 VBVG knüpft nicht an den im Einzelfall entstehenden Aufwand, sondern an feste Pauschalsätze an. Damit wollte der Gesetzgeber das Abrechnungssystem vereinfachen und Streitigkeiten entgegenwirken. Dementsprechend hat er den Heimbegriff in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG an klaren Kriterien orientiert, die den Gerichten einen möglichst geringen Auslgungsspielraum eröffnen. | + | Der Begriff des Heimes i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG setzt zwingend voraus, dass die betreffende Einrichtung auch dem Zweck dient, den aufgenommenen Personen „Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten“. Dafür genügt es nicht, dass die Einrichtung über eine Kantine verfügt, in der auch dieser Personenkreis gegen Bezahlung ein Mittagessen einnehmen kann. Erforderlich ist, dass die Einrichtung den Insassen sämtliche Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) anbietet und diese im Heimpreis inbegriffen sind. Es kommt nicht darauf an, dass im Hinblick auf die teilweise sichergestellte Verpflegung ein Mehraufwand des Betreuers nicht ersichtlich ist. Denn § 5 VBVG knüpft nicht an den im Einzelfall entstehenden Aufwand, sondern an feste Pauschalsätze an. Damit wollte der Gesetzgeber das Abrechnungssystem vereinfachen und Streitigkeiten entgegenwirken. Dementsprechend hat er den Heimbegriff in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG an klaren Kriterien orientiert, die den Gerichten einen möglichst geringen Auslegungsspielraum eröffnen. |
| | '''''OLG Dresden, Beschluss 3 W 0446/06 vom 21.04.2006, FamRZ 2007, 499''''' | | '''''OLG Dresden, Beschluss 3 W 0446/06 vom 21.04.2006, FamRZ 2007, 499''''' |