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Die Abführungspflicht bezieht sich aber nur auf Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Betreuung ist aber eine Tätigkeit nach Privatrecht ggü. dem Betreuten, dass sie vom Amtsgericht angeordnet und überwacht wird, macht den Betreuer nicht zu einem Amtsträger. Und die Betreuervergütung und der Aufwendungsersatz schuldet der Betreute, die Staatskasse springt nur vorschusshalber bei Mittellosigkeit ein (und hat dann gegenüber dem Betreuten Anspruch auf Staatsregress, § 1836e BGB). Es ist also davon auszugehen, dass Einkünfte als Betreuer keine solchen aus dem öffentlichen Dienst sind und somit nicht den Abführungspflichten Unterfallen.
 
Die Abführungspflicht bezieht sich aber nur auf Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Betreuung ist aber eine Tätigkeit nach Privatrecht ggü. dem Betreuten, dass sie vom Amtsgericht angeordnet und überwacht wird, macht den Betreuer nicht zu einem Amtsträger. Und die Betreuervergütung und der Aufwendungsersatz schuldet der Betreute, die Staatskasse springt nur vorschusshalber bei Mittellosigkeit ein (und hat dann gegenüber dem Betreuten Anspruch auf Staatsregress, § 1836e BGB). Es ist also davon auszugehen, dass Einkünfte als Betreuer keine solchen aus dem öffentlichen Dienst sind und somit nicht den Abführungspflichten Unterfallen.
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====Freibeträge====
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Die Grenze, ab der die erhaltenen Entgelte an den Dienstherrn abzuführen sind, variieren leicht in den einzelnen Bundesländern. Auf Bundesebene (vgl. Änderung des § 6 der Bundesnebentätigkeitsverordnung durch Gesetz vom 7.12.2001, BGBl. I S. 3306) und in den meisten Ländern gelten folgende Höchstbeträge je nach Besoldungsgruppe, bezogen auf ein Kalenderjahr (die Eurobeträge sind ab 1.1.2002 maßgebend, sofern keine anderslautende landesrechtliche Neuregelung erfolgt):
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A 1 bis A 8 (einfacher und mittl. Dienst): 3.700 €
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A 9 - A 12 (gehobener Dienst): 4.300 €
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A 13 - A 16 (höherer Dienst), B 1; C 1 - C 3, R 1 - R 2 : 4.900 €
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B 2 - 5, C 4, R 3 - 5, 5.500  €
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Ab B 6, ab R 6 (in einigen Ländern) 6.100 €
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Die vorgenannten Beträge gelten z.B. auch in Bremen (Gesetz vom 4.12.2001, GBVl. Bremen S. 393) und Thüringen (Verordnung vom 11.12.2001, GVBl. Thüringen S. 92).
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Abweichende Regelungen in verschiedenen Bundesländern:
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Bayern (entsprechend Verordnung vom 24.4.2001 (Bay. GVBl. Nr. 8/2001, S. 154)
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A 1 bis A 8 (einfacher und mittl. Dienst): 3.684,-- €
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A 9 - A 12 (gehobener Dienst): 4.296,-- €
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A 13 - A 16 (höherer Dienst), B 1; R 1 - R 2 4.908,-- €
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B 2 - 5, R 3 - 5, 5.520,-- €
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Ab B 6, ab R 6 6.144,-- €
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Berlin (entsprechend Verordnung vom 29.5.2001, GBVl. Berlin S. 165):
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A 1 bis A 8 (einfacher und mittl. Dienst): 3.681,30 €
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A 9 - A 12 (gehobener Dienst): 4.294,85 €
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A 13 - A 16 (höherer Dienst), B 1; R 1 - R 2 4.908,40 €
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B 2 - 5, R 3 - 5, 5.521,95 €
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Ab B 6, ab R 6 6.135,50 €
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in Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 4.4.2001 ein einheitlicher Betrag von 6.000 Euro (Verordnung vom 3.4. 2001, GVBl. NW S. 187).
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In Rheinland-Pfalz betragen die Freibeträge für die Besoldungsgruppen:
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A 1 bis A 12 10.500,-- DM (5.368,56 €)
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A 13 - A 16, B 1, C 1 - C 3, R 1 - R 2, H 1 - H 2 12.000,-- DM (6.135,50 €)
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B 2 und darüber, C 4, R 3 und darüber 15.000,-- DM (7.669,38 €)
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Im Saarland betragen die Freibeträge für die Besoldungsgruppen (vgl. Gesetz vom 7.11.2001; ABl. des Saarlandes 2001, 2158):
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A 1 bis A 8 (einfacher und mittl. Dienst): 3.600 €
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A 9 - A 12 (gehobener Dienst): 4.200 €
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A 13 - A 16 (höherer Dienst), B 1; C 1 - C 3, R 1 - R 2 : 4.800 €
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Ab B 2 - 5, C 4, R 3 - 5, 5.400  €
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In Sachsen gelten nur die 3 ersten Gruppen (der Berliner Beträge).
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In Sachsen-Anhalt gelten die gleichen Beträge wie in Berlin (vgl. Gesetz vom 13.12.2001, GVBl. LSA Nr. 55, S. 540)
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In Schleswig-Holstein gilt ein einheitlicher Freibetrag von 5.500 € (vgl. Verordnung vom 6.11.2001, GS Schl.H. II Gl. Nr. 2030-5-130; GVBl. SH 2001, S. 221).
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==Rechtsprechung:==
 
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