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Die Bestellung erfolgt auch bei Prozessen um herrenlose Grundstücke und Schiffe (§ 58 ZPO).
 
Die Bestellung erfolgt auch bei Prozessen um herrenlose Grundstücke und Schiffe (§ 58 ZPO).
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Auf die genannten Bestimmungen wird auch in den anderen Prozessordnungen (Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Arbeitsgerichtsgesetz] hingewiesen.
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Auf die genannten Bestimmungen wird auch in den anderen Prozessordnungen (FamFG, Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Arbeitsgerichtsgesetz] hingewiesen.
    
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die gleiche Funktion als [[Verfahrenspfleger]] bezeichnet, in [[Vertretung gegenüber Behörden|Verwaltungsverfahren]] als besonderer [[wikipedia:de:Vertreter im Verwaltungsverfahren|Vertreter im Verwaltungsverfahren]].
 
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die gleiche Funktion als [[Verfahrenspfleger]] bezeichnet, in [[Vertretung gegenüber Behörden|Verwaltungsverfahren]] als besonderer [[wikipedia:de:Vertreter im Verwaltungsverfahren|Vertreter im Verwaltungsverfahren]].

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