Der Senat führt in seiner Entscheidung u.a. aus: die Ablehnung der Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB hindert nicht die Feststellung von Prozessunfähigkeit. Denn eine Betreuerbestellung setzt weder Prozessunfähigkeit voraus, noch kann ein Betreuungsgericht die Prozess(un)fähigkeit für andere Gerichte verbindlich feststellen. Die fehlende Bestellung eines Betreuers für den Bereich der Führung eines gerichtlichen Verfahrens führt allein dazu, dass die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 SGG (wonach dem besonderen Vertreter - nur - bis zum Eintritt eines Betreuers alle Rechte mit Ausnahme des Empfangs von Zahlungen zustehen) prognostisch einstweilen ohne absehbares Ende erfüllt sind. | Der Senat führt in seiner Entscheidung u.a. aus: die Ablehnung der Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB hindert nicht die Feststellung von Prozessunfähigkeit. Denn eine Betreuerbestellung setzt weder Prozessunfähigkeit voraus, noch kann ein Betreuungsgericht die Prozess(un)fähigkeit für andere Gerichte verbindlich feststellen. Die fehlende Bestellung eines Betreuers für den Bereich der Führung eines gerichtlichen Verfahrens führt allein dazu, dass die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 SGG (wonach dem besonderen Vertreter - nur - bis zum Eintritt eines Betreuers alle Rechte mit Ausnahme des Empfangs von Zahlungen zustehen) prognostisch einstweilen ohne absehbares Ende erfüllt sind. |