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Wünscht ein betroffener Ordensangehöriger, dass seine Angelegenheiten - entsprechend seiner Entscheidung zum Ordensleben - im Rahmen der Ordensregeln vom Orden und gegebenenfalls durch die für im Orden mit bestimmten Aufgaben betrauten Mitbrüder erledigt werden und damit die Wahl seiner religiösen Lebensform auch im Falle der Betreuungsbedürftigkeit weiterhin fortgelebt und geachtet wird, so steht der Bestellung eines in die Ordenshierarchie eingegliederten Betreuers § 1897 Abs. 3 BGB nur dann entgegen, wenn konkrete Interessensgegensätze aufscheinen, die es erforderlich machen, dem Betreuten einen Vertreter außerhalb des Ordensgefüges zur Seite zu stellen.
 
Wünscht ein betroffener Ordensangehöriger, dass seine Angelegenheiten - entsprechend seiner Entscheidung zum Ordensleben - im Rahmen der Ordensregeln vom Orden und gegebenenfalls durch die für im Orden mit bestimmten Aufgaben betrauten Mitbrüder erledigt werden und damit die Wahl seiner religiösen Lebensform auch im Falle der Betreuungsbedürftigkeit weiterhin fortgelebt und geachtet wird, so steht der Bestellung eines in die Ordenshierarchie eingegliederten Betreuers § 1897 Abs. 3 BGB nur dann entgegen, wenn konkrete Interessensgegensätze aufscheinen, die es erforderlich machen, dem Betreuten einen Vertreter außerhalb des Ordensgefüges zur Seite zu stellen.
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'''LG Passau Beschl v 30.6.2016, 2 T 52/16'''
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Zur Betreuung eines dementen Ordensangehörigen durch andere Ordensangehörige: Der Schutzzweck des § 1897 III BGB, wonach in Abhängigkeitsverhältnissen oder sonstigen engen Beziehungen zu Anstalten oder Heimen bzw. sonstigen Einrichtungen stehende Personen, in welcher ein volljähriger Betroffener untergebracht ist oder wohnt, nicht zum Betreuer bestellt werden dürfen, greift vorliegend nicht.
    
==Zur Betreuerbestellung von Verwandten von Heimmitarbeitern:==
 
==Zur Betreuerbestellung von Verwandten von Heimmitarbeitern:==

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