Wünscht ein betroffener Ordensangehöriger, dass seine Angelegenheiten - entsprechend seiner Entscheidung zum Ordensleben - im Rahmen der Ordensregeln vom Orden und gegebenenfalls durch die für im Orden mit bestimmten Aufgaben betrauten Mitbrüder erledigt werden und damit die Wahl seiner religiösen Lebensform auch im Falle der Betreuungsbedürftigkeit weiterhin fortgelebt und geachtet wird, so steht der Bestellung eines in die Ordenshierarchie eingegliederten Betreuers § 1897 Abs. 3 BGB nur dann entgegen, wenn konkrete Interessensgegensätze aufscheinen, die es erforderlich machen, dem Betreuten einen Vertreter außerhalb des Ordensgefüges zur Seite zu stellen. | Wünscht ein betroffener Ordensangehöriger, dass seine Angelegenheiten - entsprechend seiner Entscheidung zum Ordensleben - im Rahmen der Ordensregeln vom Orden und gegebenenfalls durch die für im Orden mit bestimmten Aufgaben betrauten Mitbrüder erledigt werden und damit die Wahl seiner religiösen Lebensform auch im Falle der Betreuungsbedürftigkeit weiterhin fortgelebt und geachtet wird, so steht der Bestellung eines in die Ordenshierarchie eingegliederten Betreuers § 1897 Abs. 3 BGB nur dann entgegen, wenn konkrete Interessensgegensätze aufscheinen, die es erforderlich machen, dem Betreuten einen Vertreter außerhalb des Ordensgefüges zur Seite zu stellen. |