Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955. | Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955. |