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# Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war.
 
# Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war.
 
# Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836 c BGB iVm § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
 
# Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836 c BGB iVm § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
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'''LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2016, L 7 SO 1394/16''':
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# Das Vermögen i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII umfasst die Summe aller aktiven Vermögenswerte; eine Saldierung aller Aktiva und Passiva erfolgt grundsätzlich nicht.
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# Eine Beratungspflicht dahingehend, durch den Verbrauch zumutbar verwertbaren Vermögens möglichst rasch Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, besteht nicht. Es ist nicht möglich, einen Antragsteller nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als hätte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt das über der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen tatsächlich verwertet.
    
=== Einsatz bestimmter Vermögenswerte ===
 
=== Einsatz bestimmter Vermögenswerte ===

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